Hohe Energiekosten und Mangel der Mietwohnung - Auswirkung der Energiesparverordnung 2014

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Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 18.12.2013, AZ XII ZR 80/12 mit der Frage beschäftigt, ob ungewöhnlich hohe Energiekosten die Mieter zur Mietminderung berechtigen oder ob sie eine energetische Verbesserung des Mietobjekts verlangen können.

Die Grundaussage seiner Entscheidung lautet:  Für die Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, kommt es darauf an, ob die gemietete Wohnung bei Errichtung des Gebäudes den damals maßgeblichen technischen Vorschriften entsprach und ob die Heizungsanlage fehlerfrei arbeitet.

Ist dies der Fall, scheiden Ansprüche auf Mietminderung aus, ebenso wenig lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen Heizungsanlage ableiten.

Diese Rechtsprechung dürfte auch von Bedeutung sein für die ab dem 01.05.2014 geltende Energiesparverordnung 2014, in der erhöhte Anforderungen an die technischen Ausstattung der Heizungsanlage gestellt werden.

Ob sich etwas anderes ergibt, wenn der Vermieter nach der Energiesparverordnung zwingend vorgeschriebene Nachrüstungen oder Erneuerungen der Heizungsanlage nicht vornimmt, bleibt abzuwarten. In diesem Fall - etwa wenn eine vor 1985 eingebaute Heizung nicht bis Ende 2015 ausgetauscht wurde - könnte die Heizungsanlage mangelhaft werden, weil die zwingenden Vorschriften der Energiesparverordnung nicht einhalten wurden.


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