Hohes Alter allein begründet keinen Härtefall bei Wohnungskündigung

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Gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter  der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Der BGH hat nun in einer Entscheidung vom 03.02.2021 (AZ: VIII ZR 68/19) festgestellt, dass das hohe Alter des Mieters alleine keinen solchen Härtefall darstellt.

Hintergrund der Entscheidung war die Kündigung einer 88 jährigen Mieterin und Ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes, die seit 1997 in der betreffenden Wohnung gelebt hatten.

Die Mieterin wandte als besondere Härte u.a. Ihr hohes Alter und das ihres Ehemannes ein.

Sowohl das Amtsgericht Berlin Mitte, als auch das Landgericht Berlin wiesen die auf Räumung gerichtete Klage des Vermieters gegen die Mieter wegen eines Härtefalls nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB ab.

Der BGH hob das Berufungsurteil des LG Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Dabei führte der BGH aus, dass das hohe Alter alleine keinen Härtefall im Sinne des § 574 Abs. 1 S.1 BGB darstellt.  Vielmehr müssten zu dem hohen Alter weitere Feststellungen dazu getroffen werden, welche weiteren Umstände, etwa Erkrankungen oder eine lange Verwurzelung am Wohnort hinzutreten.

Es muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden, welche konkreten Auswirkungen ein Umzug auf den Mieter aufgrund dessen individueller Lebenssituation hat.

Der BGH knüpft mit dieser Entscheidung an seine Rechtsprechung zum Thema Härtefall an. Er hatte bereits mehrfach festgestellt, dass sich bei der Frage nach einem Härtefall im Sinne des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB keine allgemeinen Fallgruppen, wie etwa ein bestimmtes Alter, bilden lassen.

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