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Hohes Risiko bei Fremd-Insolvenzanträgen durch Krankenkassen und Finanzämter

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Eine kleine Neuerung in der Insolvenzordnung mit großer Wirkung in der Realität: Schon seit Anfang 2011 wird bei Fremdanträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Verfahren nicht unbedingt wieder eingestellt, wenn der Schuldner die Forderung beim Gläubiger begleicht. Wer innerhalb von zwei Jahren zum wiederholten Male seine Schulden nicht begleichen kann, muss gegebenenfalls trotz Ausgleich der Verbindlichkeiten ins Insolvenzverfahren. Besser bedient ist, wer schon vor einem möglichen Fremdantrag sein Schicksal in die Hand nimmt und selbst Herr des Verfahrens wird!

Nach erstem Fremdantrag zwei Jahre „Bewährung"

Relevant ist dies vor allem dann, wenn Krankenkassen und Finanzämter Forderungen gegen einen Schuldner geltend machen. Denn diese können - im Gegensatz zu anderen Gläubigern - per Bescheid selbst vollstrecken und sind somit in der Lage, bei einer Nichtzahlung des Schuldners sehr kurzfristig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Beim ersten solcher Anträge kann der Schuldner, sofern er das Geld auftreibt, die Eröffnung des Verfahrens noch abwehren und zahlt lediglich die zusätzlichen Kosten des Verfahrens.

Aber schon beim zweiten Fremdantrag innerhalb von zwei Jahren kann das Verfahren eröffnet werden - auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger das ausstehende Geld mittlerweile zurückzahlen konnte.

Hoher Aufwand bei vollstreckbaren Titeln

Der Schuldner muss im Falle des zweiten Fremdantrages jedoch nicht nur vollumfänglich für die Kosten des Verfahrens aufkommen, sondern er muss auch sonst einen hohen Aufwand betreiben, um den Gläubiger von der Rücknahme des Insolvenzantrages zu überzeugen. Im Klartext: Es liegt beim Schuldner, vollständig und lückenlos zu beweisen, dass er nicht überschuldet und noch immer zahlungsfähig ist. Auch muss bewiesen werden, dass der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages hat. Auf den Verfahrenskosten bleibt der Schuldner aber in jedem Falle sitzen.

Risikoanalyse spart Geld und Aufwand

Für Schuldner bedeutet die neue Regelung vor allem eines: Spätestens nach dem ersten Fremdantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Krankenkassen oder das Finanzamt sollten sie, wenn eine Wiederholung der (auch nur kurzzeitigen) Zahlungsunfähigkeit droht, die hiermit verbundenen Risiken von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht prüfen lassen. Wer das Verfahren auf diese Weise in die Hände nimmt hat die Chance, durch eine außergerichtliche Sanierung einen Weg aus der Schuldenfalle zu finden oder aber gut gerüstet in ein Regelinsolvenzverfahren zu starten, bevor ein Gläubiger dies beantragt und dem Schuldner das Zepter somit aus der Hand nimmt.

Holger Syldath,
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de


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