Hooligans als kriminelle Vereinigung; Stadionverbot wegen Teilnahme an einer Menschensammlung

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Wer entweder gewalttätig gegen Menschen oder Sachen vorgeht, oder andere Menschen mit Gewalttätigkeit bedroht, und dabei jeweils aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften handelt, macht sich gegebenenfalls strafbar nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB).

In beiden Tatvarianten (gewalttätiger Landfriedensbruch oder bedrohender Landfriedensbruch) muss aus einer Menschenmenge heraus gehandelt werden. Nicht darunter fallen Gewalttätigkeiten innerhalb der Gruppe. Tathandlung ist die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten oder an den Drohungen. Bloßes inaktives Dabeisein oder bloßes einhergehen in der Menschenmenge genügen in der Regel nicht, können jedoch unter bestimmten, anderen Voraussetzungen als (psychische) Beihilfe bestraft werden (vergleiche: Bundesgerichtshof, BGH Beschluss vom 09.09.2008 ,4 StR 368/08), indem man als Teilnehmer an einer Menschensammlung durch äußere Handlungen seine Solidarität mit den Gewalttätern zum Ausdruck bringt, etwa durch Vermummung.

Ebenfalls bestraft nach §125 StGB wird der aufwieglerische Landfriedensbruch (sogenannte Anheitzerhaftung): Hier wird durch den Täter in der Absicht auf eine Menschenmenge eingewirkt, die Bereitschaft der Menge zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern. Klassische Beispiele sind das Rufen von Parolen, das Singen anstachelnder Lieder oder die Vornahme anfeuernder Gesten. Unerheblich ist es, ob im Ergebnis der beabsichtigte Erfolg eintritt (abstraktes Gefährdungsdelikt), insbesondere die – vormals – friedliche Stimmung kippt. Wer entsprechend § 125 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und ein bundesweites Stadionverbot gegen sich verhängt bekommen hat, wird sich dagegen nicht mit Erfolg zivilgerichtlich gerichtlich wehren können.

Werden nur innerhalb der Gruppe Gewalttätigkeiten verübt (etwa bei Prügelleien rivalisierender Hooligans), scheidet eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs aus. Üblicherweise ging die Rechtsprechung bislang dann von gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) aus. Soweit diese Kämpfe jedoch nach (ungeschriebenen) Regeln geführt und Ort und Termin im Vorfeld bekannt gemacht werden, entfiel regelmäßig die Strafbarkeit dieser Taten, weil wegen der freiwilligen, bewussten Teilnahme daran, eine Einwilligung nach § 228 StGB gesehen wurde; es sei denn das Gericht kam zu der Überzeugung, dass dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstieß (§ 228 StGB letzter Halbsatz). Und dass war stets nur dann der Fall, wenn die gegenseitigen Angriffe abstrakt - wegen der hohen Zahl Beteiligter und eines sehr harten Untergrunds am Kampfort - eine besondere Gefährlichkeit aufwiesen. Anders kürzlich das Landgericht (LG) Dresden und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 233/14. Damit sind jetzt Tätlichkeiten auch im Rahmen von verabredeten Prügeleien immer als (gefährliche) Körperverletzung anzusehen, weil nach Ansicht des BGH die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichen. Und dafür könne, so der BGH weiter, die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten. Selbst wenn bei der verabredeten Prügelei keine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eintritt und daher grundsätzlich eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, ändert sich die Beurteilung nicht, wenn (einziger) Zweck des Events die Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen ist. Und dass ist - so die Meinung des BGH - bei verabredeten Hooligan-Schlägereien stets der Fall.

Damit können - unter Umständen (Strafrahmen) - Gewalttätigkeiten innerhalb der Gruppe härter sanktioniert werden, als die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegenüber unbeteiligten Personen und das obschon davon auszugehen ist, dass die Gewalttätigkeiten innerhalb der Gruppe eher noch festen Regeln folgt und damit für das „Opfer“ berechenbarer ist.

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