HSC Optivita IX Deutschland GmbH & Co KG - erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

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Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM von der Kanzlei Zimmermann König Kollegen konnte in einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für seine Mandanten erreichen, dass die Bank den Klägern die erlittenen Verluste aus einem Anlagegeschäft ersetzen muss.

Die Kläger hatten über eine deutsche Großbank eine Beteiligung an dem HSC Optivita IX Deutschland Fonds, einem sog. Lebensversicherungsfonds, gezeichnet. Von dem eingesetzten Kapital in Höhe von 10.500,00 Euro waren nach wenigen Jahren nur noch 35 % vorhanden. 

Die Kläger wollten dies nicht hinnehmen und nahmen die Bank, welche ihnen diese Anlage verkauft hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Am 22.11.2007 unterzeichneten die Kläger die Beitrittserklärung zu der Beteiligung an der HSC Optivita IX Deutschland. Ausschüttungen aus der Beteiligung haben die Kläger nicht erhalten, sodass diese von dem Schadensersatzbegehren der Kläger nicht in Abzug zu bringen sind. 

Außergerichtlich war zwischen den Parteien sowohl der Umstand streitig, dass es sich bei dem zwischen den Parteien herrschenden Rechtsverhältnis um ein Anlageberatungsvertrag handelte, als auch, dass die Beklagte nicht ausgewiesene Provisionen bzw. Vergütungen aus der Anlagesumme ohne Kenntnis der Kläger erhalten hat.  

Die Beklagte vertrat außergerichtlich die Position, dass sie über erhaltene Vergütungen nicht hätte aufklären müssen, dies jedoch durch eine Postsendung in Gestalt eines Rundschreibens getan haben will. 

Die Kläger äußerten im Rahmen des Beratungsgespräches gegenüber dem vorbezeichneten Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich, dass ihr Anlagewunsch auf die Regelung der Altersvorsorge gerichtet sei und in erster Linie das bestehende Vermögen erhalten werden soll. Es kam den Klägern insbesondere darauf an, dass der Anlagebetrag von 10.000,00 Euro unmittelbar der Anlage zugutekommen sollte und sich eine Vergütung lediglich in Höhe des 5-prozentigen Agio für den entstehenden Verwaltungsaufwand beschränken sollte. Hierauf empfahl der Mitarbeiter der Beklagte den Klägern die streitgegenständliche Anlage.

Darüber, welche Provisionen die Beklagte für den Vertrieb der Anlage erhalten würde, erhielten die Kläger keine Informationen. Es war Ihnen lediglich auf der Grundlage der Beitrittserklärung bekannt, dass es sich bei den Verwaltungskosten um ein 5-prozentiges Agio handeln würde. Neben der Beitrittserklärung erhielten die Kläger lediglich einen Anlageprospekt sowie eine aufbereitete Verbraucherinformation, Stand 29.09.2006. 

Ein Schreiben im Rahmen des sogenannten MiFID-Starterpaketes mit einer ausführlichen Aufklärung über den Erhalt von Provisionen, wie die Beklagte behauptet, haben die Kläger nicht und zu keinem Zeitpunkt erhalten. Auch die sog. „Checkliste“ auf welche sich die Bank berief, konnte nicht zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Beratung dienen. Die vorbezeichnete Checkliste beinhaltete eine Vielzahl von Angaben hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte sowie Hinweise zur Finanzierung und allgemeiner sowie grundsätzlicher Fragen bezüglich der getätigten Anlage in einen deutschen Lebensversicherungsfonds. Die vorgelegte Checkliste enthielt jedoch keine Informationen hinsichtlich der Provision, welche die Beklagte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage erhalten sollte. 

Ausschüttungen aus der Kapitalanlage haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt erhalten. Dies steht im Gegensatz zu den werbenden Aussagen der Beklagten, welche auf der Grundlage der Prognosen der Gesellschaft vom 8. November 2006 im Rahmen des Nachtrages gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz getätigt worden sind. Dort wurden für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 ein Rückfluss aus der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von 3.000, 4.000, 5.000, 6.000 und 7.000,00 Euro prognostiziert. Dies selbstverständlich ausgehend von einer Beteiligung in Höhe von 100.000,00 Euro. Gegenüber den Klägern wurde es so dargestellt, dass dies die realistischen Erwartungen seien, die natürlich anteilig auf ihre Beteiligungshöhe von 10.000,00 Euro herunter gerechnet werden müssten. 

Die Kläger entschlossen sich schließlich dazu, die streitgegenständliche Anlage nicht mehr behalten zu wollen, als sie durch die anwaltliche Beratung des Unterfertigten erfahren haben, dass bereits in anderen Fällen bekannt sei, dass die Beklagte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage Provisionen erhalten habe. Die Kläger hingegen waren bis zu diesem Zeitpunkt der Auffassung, dass die Beklagte ihnen diese Anlage im Rahmen der bereits bestehenden Kundenbeziehung empfohlen habe, um diese Kundenbeziehung zu pflegen. Sie gingen dabei davon aus, dass für die Beklagte hier vorrangig das Interesse Ihrer Kunden gewesen sei und nicht eigene Provisionsinteressen. 

Dies ist vorliegend nämlich nicht der Fall. Vorliegend wurde der Vertrieb der Anlage nicht etwa durch die Kundeninteressen und die Anforderungen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geprägt, sondern durch das Provisionsinteresse der Beklagten.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch die Beklagte im Rahmen der anlage- und anlegergerechten Beratung ungefragt und ohne Rücksicht auf die Höhe über erhaltene Provisionen für Vertrieb von Kapitalanlagen Auskunft zu erteilen. Solches ist vorliegend unterlassen worden, und da die Kläger die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätten, wenn sie ordnungsgemäß belehrt worden wären, sind die Kläger auch in Höhe der Gesamtanlage von 10.500,00 Euro geschädigt worden. Die Kläger verlangen daher wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des Beratungsvertrages bezüglich der Beteiligung der vorbezeichneten Kapitalanlage Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 10.500,00 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen Beteiligung.

Darüber, welche Provisionen die Beklagte für den Vertrieb der Anlage erhalten würde, erhielten die Kläger keine Informationen. Lediglich ein Verweis auf ein 5-prozentiges Agio ist in der Beitrittserklärung enthalten. Tatsächlich ist es aber so, dass die Beklagte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Anlage eine Vertriebsprovision in einer nicht bekannten Höhe erhalten hat, welche das 5-prozentige Agio bei weitem übersteigt. Die Beklagte hat also ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag bereits dadurch schuldhaft verletzt, dass sie die Kläger nicht zutreffend über erhaltene Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt hat und auch eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung unterlassen hat.

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss aber in jedem Fall anlage- und anlegergerecht sein. Maßgeblich sind hierbei einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeine Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekt ergeben.

Eine solche Beratung ist vorliegend nicht erfolgt. Weder wurde auf den persönlichen Wissensstand der Kläger abgestellt, welcher davon geprägt ist, dass die Kläger keinerlei Erfahrungen mit Kapitalanlagen haben, noch auf deren Risikobereitschaft oder deren Anlageziel. Insbesondere wurden die Kläger nicht über die tatsächliche Verprovisionierung aufgeklärt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Beschluss vom 20. Januar 2009, Aktenzeichen XIZ R 510/07, entschieden, dass eine Bank bei dem Vertrieb von Fonds verpflichtet ist, Rückvergütungen offenzulegen. Es ging hierbei um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für die Kunden geschaffen wird, da in der Folge der Provisionszahlung ein Interessenkonflikt besteht. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Es macht dabei keinen Unterschied, ob hier Schiffs- oder Medienfonds vertrieben werden. Der Kunde muss nämlich in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob ihm die Anlage gerade auch deshalb empfohlen wird, weil der Berater eine bestimmte Provision erhält.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM konnte schließlich für seine Mandanten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des erlittenen Verlusts erreichen.



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