Hygienefehler im Krankenhaus – wer trägt die Beweislast bei Arzthaftung?
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Hygienefehler im Krankenhaus – wer trägt die Beweislast?
Hygienefehler im Krankenhaus können für Patienten gravierende gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen. Von schwerwiegenden Infektionen bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen. Hygiene im medizinischen Bereich darf keine Nebensache sein. Doch was passiert, wenn es zu einem Hygieneverstoß kommt, und wer muss was genau beweisen?
Aktuelles Urteil des OLG Dresden schafft Klarheit
In einem aktuellen Urteil vom 4. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht Dresden wichtige Leitlinien für Patienten bei Hygienefehlern gesetzt und klargestellt, wann Ärzte eine erhöhte Darlegungspflicht trifft.
Fehlerhafte Dokumentation allein begründet keine Beweislastumkehr
Auch wenn Teile der medizinischen Behandlungsdokumentation nachweislich unrichtig sind, führt dies nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden. Die Beweislast für den Zusammenhang liegt nach wie vor beim Patienten.
Hygienefehler und die sekundäre Darlegungslast des Arztes
Macht ein Patient einen Hygienefehler geltend, muss er nicht detailliert darlegen, welcher konkrete Hygieneverstoß vorliegt.
Allerdings trifft den behandelnden Arzt eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss ausführlich darlegen, welche konkreten Hygienemaßnahmen und Handlungsanweisungen im jeweiligen Fall galten und wie diese eingehalten wurden. Erst wenn der Arzt diese Darlegung liefert, muss der Patient konkretisieren, an welcher Stelle er die Hygienemaßnahmen für unzureichend hält.
Versäumt der Arzt diese Erläuterungen, kann der Patient von günstigeren Beweiserleichterungen profitieren.
Infektion mit gängigem Hautkeim – nicht automatisch ein Behandlungsfehler
Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine Infektion mit einem typischen Hautkeim im Krankenhaus nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Solche Keime gelten nicht als vom Krankenhauspersonal vollständig beherrschbar.
Welche Folgen hat das für Patienten?
Dieses Urteil macht deutlich, dass Patienten bei Verdacht auf Hygienefehler aktiv und erfolgreich für ihre Rechte eintreten können. Ärzte und Kliniken sind verpflichtet, transparent und umfassend über Hygienemaßnahmen zu informieren.
Durch die sekundäre Darlegungslast der Ärzte bestehen für Patienten bedeutende Beweiserleichterungen, die es erheblich einfacher machen, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche erfolgreich geltend zu machen.
Um diese Chancen optimal zu nutzen, sollten Patienten oder Angehörige unbedingt auf die Unterstützung eines erfahrenen Patientenanwalts und Fachanwalts für Medizinrecht setzen.
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Häufige Fragen - FAQ
Ich bin rechtsschutzversichert. Entstehen mir trotzdem Kosten?
Gibt es Kosten, die ich selbst tragen muss?
Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach Vertrag meistens ein Selbstbehalt in Höhe von 100 bis 250 Euro besteht, welcher von Ihnen getragen werden muss.
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Zu Beginn des Mandats fordern wir von den beteiligten Ärzten und Krankenhäusern Kopien Ihre Patientenakte an. Hierfür dürfen die Ärzte und Krankenhäuser für die erste Kopie der Patientenakte keine Kosten in Rechnung stellen.
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Wir finden in jedem Fall eine bezahlbare Lösung! Im Einzelfall bieten wir unseren nicht rechtsschutzversicherten Mandanten ein Pauschalhonorar an. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder die Kosten Ihres Falls von einem Prozessfinanzierer übernehmen zu lassen. Grundsätzlich rechnen wir bei nicht rechtsschutzversicherten Mandanten jedoch nach Stundensatz ab.
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