Hymer-Wohnmobile – Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verdachts falscher Gewichtsangaben

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Wenn die Ermittler bei einem Autobauer oder Wohnmobil-Hersteller vorfahren, kommt schon fast reflexartig die Vermutung auf, dass es um Abgasmanipulationen geht. Beim Wohnmobil-Hersteller Hymer ist das jedoch anders. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart zwar auch wegen Betrugsverdachts, diesmal geht es allerdings nicht um Abgaswerte, sondern um falsche Gewichtsangaben bei den Wohnmobilen. In diesem Zusammenhang wurden Ende Januar die Geschäftsräume am Firmensitz in Bad Waldsee (Kreis Ravensburg) durchsucht.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stuttgart bestätigte die Durchsuchungen. Demnach werde ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Erwin Hymer Group SE wegen des Verdachts des Betrugs und der strafbaren Werbung im Zusammenhang mit Gewichtsangaben beim Verkauf von Wohnmobilen geführt. Es seien auch noch weitere Objekte vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchsucht worden. Weitere Details wurden nicht bekannt.

Der Vorwurf falschen Gewichtsangaben kann schwerwiegende Folgen haben. Denn bis zur Grenze von 3,5 Tonnen dürfen Fahrzeuge mit Führerschenklasse B gefahren werden. Bei schwereren Fahrzeugen ist ein Lkw-Führerschein nötig. Nur wer noch einen Führerschein nach der alten Klasse 3 hat, darf damit auch Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 7,5 Tonnen fahren. Für Wohnmobil-Käufer ist es daher oft maßgeblich, dass die Camper das Gewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten.

Wie immer gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Sollte sich jedoch herausstellen, dass bei Hymer-Wohnmobilen falsche Gewichtsangaben gemacht wurden, kann das die Halter vor ernsthafte Probleme stellen, da sie ihren Camper ggf. nicht mehr fahren dürfen, weil sie nicht über die nötige Fahrerlaubnis verfügen.

„Sind die Gewichtsangaben tatsächlich falsch, sind die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft. Käufer können ihre Rechte geltend machen. In Betracht kommen beispielsweise Gewährleistungsansprüche gegen den Händler, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder ggf. auch Ansprüche auf Schadenersatz“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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