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„I Origins – Im Auge des Ursprungs“ Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung vom 01.02.2017 betreffend das Fantasysfilms „I Origins – Im Auge des Ursprungs“ zur Bearbeitung vor.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zusammensetzt.

Der Vorwurf an den Abgemahnten lautet, den Film auf einer Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben, ohne die erforderlichen rechtlichen Befugnisse für das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes zu besitzen.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber ist, ob der Abgemahnte selbst als Täter die Rechtsverletzung begangen hat oder ob ein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommt.

Hat der Abgemahnte die Tat nicht selbst begangen, scheidet er als Täter aus und muss keinen Schadensersatz leisten. Hat der Anschlussinhaber die Tat auch nicht gefördert, scheidet er ebenfalls als sogenannter Störer aus.

Liegt dieser Fall vor, muss der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten.

Ist dies der Fall, obliegt Ihnen allerdings die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Zu prüfen ist dann, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie:

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
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Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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