Ich bin pflichtteilsberechtigt – was nun?

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Selber aktiv werden

Viele juristische Laien unterliegen dem Irrtum, das Nachlassgericht, das sie nach einem Erbfall davon unterrichtet hat, dass sie möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch haben, würde sich von sich aus darum kümmern, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegen den oder die Erben durchsetzen kann. An dieser Stelle muss klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass sich das Nachlassgericht um die Verfolgung und Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs nicht kümmert. Das Nachlassgericht weist Sie nur darauf hin, dass Sie einen Pflichtteilsanspruch haben könnten. Wollen Sie Ihren Pflichtteil geltend machen, müssen Sie selber aktiv werden.

2. Verjährung

Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, aber auch Pflichtteilsaufstockungs-oder Pflichtteilsrestansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren, ebenso Ihre Auskunfts-und Wertermittlungsansprüche, die der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses dienen, damit der Umfang des Ihnen zustehenden Anspruchs am Nachlass ermittelt werden kann. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.

Haben Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst am Ende des Jahres, sondern kenntnisunabhängig bereits mit dem Erbfall.

3. Quote des Pflichtteilsanspruchs

Ein Pflichtteilsanspruch steht nur den nächsten Angehörigen zu. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um den gesetzlichen Erbteil ermitteln zu können, wird nicht von einem eventuell bestehenden Testament des Erblassers ausgegangen, sondern der fiktive gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten bestimmt, der davon abhängig ist, ob andere gesetzliche Erben vorhanden sind und falls ja, zu welcher Quote diese als Erben berufen wären.

4. Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Sie haben einen gesetzlich festgelegten Auskunftsanspruch gegen den oder die Erben über den Umfang des Nachlasses, um die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs, der ein reiner Geldanspruch ist, ermitteln zu können. Erteilt der Erbe nicht die geforderte Auskunft oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, haben Sie die Möglichkeit, den oder die Erben auf Auskunftserteilung zu verklagen.

Sollten Sie einen Pflichtteilsanspruch haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth