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Ihr Kind hat noch keinen Kita-Platz und Sie möchten den Kita-Platz einklagen?

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Seit 2013 gibt für einjährige Kinder einen Rechtsanspruch auf Betreuung, entweder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter.

Die praktische Umsetzung des Betreuungsanspruchs obliegt in der Praxis den Jugendhilfeträgern und damit den Kommunen. Aufgrund der unzureichenden Anzahl der Betreuungsplätze landen dennoch jedes Jahr tausende Betroffene auf Wartelisten, wodurch sich ihr Wiedereinstieg ins Berufsleben häufig deutlich verzögert.

Rechtsanspruch auf Kitaplatz und Schadenersatz bei fehlenden Betreuungsplätzen!

Vor allem in den Ballungszentren des Ruhrgebiets, wie Essen, Gelsenkirchen und Dortmund, fehlen jedes Jahr mehrere tausende Betreuungsplätze in Kindertagesstätten. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz kann und muss von den verzweifelten Eltern notfalls eingeklagt werden. Bei fehlenden Betreuungsplätzen können Eltern ferner die Kosten der alternativ privat organisierten Kinderbetreuung oder auch einen Verdienstausfall infolge der verspäteten Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit einklagen. Einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegenüber den Kommunen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: III ZR 278/15) festgestellt.

Der nach § 24 Absatz 2 SGB VIII bestehende Betreuungsanspruch und die daraus resultierende Amtspflicht der Kommunen, eine ausreichende Anzahl an Kitaplätzen zur Verfügung zu stellen, schützt auch das Erwerbsinteresse der Eltern. Für einen Schadensersatzanspruch muss neben dem tatsächlichen Verdienstausfall die unzureichende Anzahl von Betreuungsplätzen auf ein Verschulden der Kommunen zurückzuführen sein. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Einwand der Kommunen, aufgrund finanzieller Engpässe ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung stellen zu können, insoweit nicht ausreichend ist.

Per Anwalt zum Kita-Platz oder Schadensersatz!

Eltern, die einen Kitaplatz einklagen wollen, müssen berücksichtigen, dass eine Sammelklage nicht möglich ist und dass kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Kitaplatz, z. B. in einer Einrichtung in unmittelbarer Nachbarschaft besteht. Die Kommune kann lediglich dazu verpflichtet werden, überhaupt einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Der angebotene Platz darf jedoch maximal 30 Minuten vom Wohnort entfernt sein. Andernfalls ist der angebotene Platz unzumutbar und muss nicht angenommen werden.

Rechtsschutzversicherungen zahlen für Kita-Klagen!

Sollten Sie sich erfolglos um einen Betreuungsplatz beworben und innerhalb einer angemessenen Wartezeit keinen Platz erhalten haben, können Sie diesen beim zuständigen Verwaltungsgericht einklagen. Die für das Verfahren und die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden oft von den Rechtschutzversicherungen übernommen. Gerne unterstützen SH Rechtsanwälte Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs bereits ab Antragsstellung und vertreten Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Vereinbaren Sie dazu mit unserer Fachanwältin für Sozialrecht, Frau Rechtsanwältin Walther telefonisch einen Beratungstermin.


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