Ihre Ansprüche bei Geburtsschäden

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Wie in der Praxis generell, können dem Arzt und / oder der Hebamme auch während der Schwangerschaft und des Geburtsvorgangs Fehler unterlaufen, mit denen zumeist äußerst schwerwiegende Folgen für das Neugeborene verbunden sind. Solche Fehler können zu schwersten Behinderungen des Kindes führen, etwa wenn es während der Geburt zu einer Sauerstoffunterversorgung kommt. 

Vor allem bei Geburtsschäden ist es aufgrund der unfassbaren Ereignisse unmöglich, in irgendeiner Weise eine Art Wiedergutmachung zu erreichen. Für die Familien geht es aber auch darum, die damit verbundenen finanziellen Lasten etwa durch Pflegeleistungen, Betreuung des Kindes, Verdienstausfälle, erforderliche Anschaffungen (Pkw u.a.) abzufedern. 

Als geschädigten Patienten können Mutter und Kind erhebliche Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf lebenslangen Ersatz der materiellen Schäden, die beispielsweise infolge der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Einschränkung in der Haushaltsführung entstehen, zustehen. Darüber hinaus hat das Kind gem. § 843 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung einer Mehrbedarfsrente wegen behinderungsbedingt erforderlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Im Rahmen der Aufarbeitung dieses Schadensereignisses ist daher immer auch die Frage zu klären, ob das Schadensereignis vermeidbar gewesen bzw. auf einen Behandlungsfehler des Arztes und / oder der Hebamme zurückzuführen ist. Unter Umständen mangelt es auch an einer erforderlichen Risikoaufklärung. Dabei können sich die Betroffenen auf eine ausgefeilte Rechtsprechung zu den Sorgfaltsanforderungen während der Schwangerschaft und des Geburtsvorgangs stützen.

Allgemein können Probleme auftreten während der Schwangerschaft in Form 

  • einer Wachstumsretardierung,
  • einem vorzeitigen Blasensprung und Amnioninfektionssyndrom (AIS),
  • einer Präeklampsie, 

während der Entbindung 

  • bei einer Frühgeburt,
  • bei Mehrlingsschwangerschaften,
  • bei Lageabweichungen (abweichend von der normalen vorderen Hinterhauptslage nimmt das Kind eine Längslage ein und der Kopf befindet sich unten / Beckenendlage),
  • bei einem Mekoniumaspirationssyndrom (Infektion des Kindes durch Aufnahme von frühzeitig abgesetzten eigenen Darmausscheidungen), 

und auch aufgrund der Vornahme bestimmter medizinischer Eingriffe wie zum Beispiel der 

  • Vakuumextraktion (Entbindung aus Beckenmitte mit Saugglocke),
  • Zangengeburt,
  • Notsectio (Schnittentbindung). 

Zu beachten ist bei der Notsecio insbesondere die sogenannte E-E-Zeit (Zeit zwischen dem Erkennen des Notfalls und der Entscheidung zur Sectio). 

Lesen Sie nähere Details in unserem Leitfaden Geburtsschäden unter www.medizinrecht-hahn.de/geburtsschadensrecht nach.

Als bundesweit tätige und spezialisierte Anwälte in diesem Bereich helfen wir Ihnen, die Frage nach einem Behandlungsfehler oder einer unzureichenden Risikoaufklärung zu beantworten und verfolgen Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies persönliches oder telefonisches Erstgespräch. 


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