Illegale Ausstellung in Facebook-Gruppe

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Eine Frau besuchte eine Ausstellung über einen berühmten Mordfall. Sie lichtete fast alle Exponate mit ihrem Handy ab und veröffentlichte 119 davon in einer Facebook-Gruppe mit 390 Mitgliedern. Als die Kuratoren der Ausstellung davon erfuhren, verlangten sie die Löschung der Fotos und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Mit ihrer Klage haben sich die Kuratoren nun beim Landgericht München I (Az.: 37 O 17964/17) durchgesetzt. Die Richter sahen in der Ausstellung ein geschütztes Sammelwerk gem. § 4 Abs. 1 UrhG. Die nahezu vollständige Veröffentlichung aller Exponate verletzte danach das Recht der Kuratoren auf „öffentliches Zugänglichmachen“ ihres Werkes. Trotz der begrenzten Anzahl der Facebook-Gruppenmitglieder sah das Gericht diese als „Öffentlichkeit“, da die Abbildungen auch gänzlich unbekannten Personen weitergegeben werden konnten.

Bei der Definition des Begriffes „Öffentlichkeit“ geht es im Wesentlichen darum, ob die Zugänglichmachung für eine Mehrzahl der Mitglieder der Gruppe bestimmt ist. Zwar ist auch eine Personenmehrzahl nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen abgegrenzt ist und diese persönlich verbunden sind.

Dies kann bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe, bei welcher der Administrator über die Aufnahme entscheidet, der Fall sein. Voraussetzung wäre allerdings, dass ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitgliedern besteht. Davon ging das Gericht im konkreten Fall nicht aus, da der Zugang zur Gruppe auch gänzlich unbekannten Personen freigegeben war.


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