Illegale Rennen und rücksichtsloses „Rasen“ - Straftaten mit erheblichen Folgen

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Das Phänomen illegale Fahrzeugrennen

Der Gesetzgeber hat jüngst darauf reagiert, dass sich Fälle von illegalen, also „wilden“ Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum gehäuft hätten, bei denen unbeteiligte Personen getötet oder schwer verletzt worden seien (BT-Drs. 18/10145). Eines der aufsehenerregendsten Beispiele dürfte die Verurteilung zweier junger Männer wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen infolge eines solchen Rennens auf dem Kurfürstendamm durch das Landgericht Berlin (Urteil v. 27.02.2017, Az.: 535 Ks 8/16) sein, die aktuell in der Revision dem BGH zur Überprüfung vorliegt. Das Revisionsgericht wird sein Urteil voraussichtlich am 1.März 2018 verkünden.

Bislang nur Ordnungswidrigkeit

Ohne solche oder andere schweren Folgen konnten illegale Fahrzeugrennen als solche bislang nur als Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 400,00 EURO und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet werden (§§ 29 I, 49 II Nr.5 StVO aF). Möglicherweise wurden illegale Autorennen daher bislang, insbesondere durch die Teilnehmer, eher als eine Art Kavaliersdelikt, die drohende Ahndung als wenig abschreckend, angesehen.

Neuer Straftatbestand § 315d StGB

Das hat der Gesetzgeber nun drastisch geändert. Wegen der erkannten, abstrakten hohen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sonstige Personen wurde der neue Straftatbestand des „verbotenen Kraftfahrzeugrennens“, § 315d StGB, geschaffen.

Strafbarkeit von illegalen Rennen

§ 315d I Nr.1 und Nr.2 StGB stellt jetzt bereits das Ausrichten, das Durchführen und die Teilnahme (als Kraftfahrzeugführer) an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe.

Auch rücksichtsloses Schnellfahren („Rasen“) jetzt Straftat

Neu ist aber auch, dass neben dem „Rennen“ auch das „Rasen“ zur Straftat gemacht wurde. Gem. § 315d Abs.1 Nr.3 StGB macht sich strafbar, wer „sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.

Tatbestandsvoraussetzungen des „Rasens“

Eine Beteiligung oder Beeinträchtigung Dritter ist hier also nicht erforderlich. Die Voraussetzungen „nicht angepasste Geschwindigkeit“, „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ müssen sämtlich erfüllt sein. Am schwierigsten dürfte sich in der Praxis gestalten, wann und wie die Absicht nachgewiesen ist, dabei eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Die Formulierung ist problematisch. Praktisch wird man statt von einer „höchst“möglichen Geschwindigkeit von einer „möglichst hohen“ beabsichtigten Geschwindigkeit ausgehen müssen (Fischer, StGB, Kommentar, 65.Aufl. 2018, § 315d Rn.17). Im Ergebnis eine Frage des Einzelfalls.

Erhebliche Folgen

Neben der Bestrafung als solcher (Geld- oder Freiheitsstrafe) drohen sowohl beim illegalen Rennen, als auch beim rücksichtslosen Rasen auch drastische Nebenfolgen

Obligatorisch: Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Bestrafung nach § 315d StGB zieht regelmäßig eine komplette Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich, § 69 Abs.1, Abs.2 Nr.1a StGB.

Einziehung des Fahrzeuges möglich

§ 315f StGB erlaubt im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 315d StGB zusätzlich sogar die entschädigungslose Einziehung des Kraftfahrzeuges.

Sehr ernstzunehmende Konsequenzen bei Strafverfahren

Nach aktueller Rechtslage kann der Vorwurf des illegalen Rennens, aber auch bereits des rücksichtslosen Rasens, auch ohne den Eintritt von Unfallfolgen im Ergebnis zu einer empfindlichen Strafe, zum Verlust des Führerscheins und auch zum Verlust des benutzten Fahrzeuges führen.

Hubertus J. Krause

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Schweinfurt

Kanzlei Blatt § Kollegen


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