Illegales Filesharing: LG Berlin bestätigt strenge Haftungsmaßstäbe im Lichte der Rspr. des EuGH

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„Die sekundäre Darlegungslast ist kein Selbstzweck“: Landgericht Berlin bestätigt strenge Haftungsmaßstäbe im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(Landgericht Berlin vom 25.07.2019, Az.: 16 S 29/18)

Im genannten Berufungsverfahren hat sich das Landgericht Berlin erneut mit den Grundsätzen der tatsächlichen Vermutung und den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast befasst.

Die Klage des geschädigten Rechteinhabers wegen des illegalen Tauschbörsenangebots eines urheberrechtlich geschützten Films wurde vom Amtsgericht Charlottenburg zunächst abgewiesen.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur tatsächlichen Vermutung bei mehreren Anschlussinhabern nicht greifen würden. Ohnehin hätten die Beklagten auch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast dadurch erfüllt, indem sie die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss durch ihren Sohn und des jeweils anderen beklagten Anschlussinhabers dargelegt haben. Dass kein konkreter Vortrag geleistet wurde, was der jeweilige Mitnutzer des Anschlusses zu den Tatzeitpunkten getan hat, wirke sich nicht zulasten der Beklagten aus, so das Amtsgericht.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg nunmehr auf und verurteilte die Beklagten in vollem Umfang.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellte das Landgericht zunächst klar, dass die Vermutung des täterschaftlichen Handelns nicht deshalb entfalle, weil beide Beklagten gemeinsam den Internetanschluss unterhalten.

„Diese Entscheidung erging ebenfalls in einer Konstellation, in der zwei Personen Inhaber des Internetanschlusses waren, ohne dass der BGH von seiner bis dato fortlaufend bestätigten Rechtsprechung abgewichen oder die gemeinsame Anschlussinhaberschaft auch nur problematisiert hätte. Im Gegenteil unterstrich er ausdrücklich (…), dass ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht kommt, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Bereits dies spricht dafür, die oben skizzierte Rechtsprechung zur Vermutung der Täterschaft und zur sekundären Darlegungslast ungeschmälert auf die Beklagten als gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses anzuwenden.“

Dieses Verständnis werde auch durch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (C-149/17 – Bastei Lübbe) gestützt, so das Landgericht:

„Eine nationale Regelung darf nicht so ausgelegt werden, dass die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung des Täters unmöglich gemacht werden mit der Folge, dass die Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das geistige Eigentum qualifiziert beeinträchtigt werden […]. Eben dies wäre die Folge der vom Amtsgericht befürworteten Lösung.“

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätten die Beklagten den Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Denn

„die sekundäre Darlegungslast ist kein Selbstzweck, sondern sie soll dem Rechteinhaber einen Überblick darüber geben, wer am Tattag den Anschluss zu welchem Zwecke nutzte, um ihm dadurch eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er weiterhin gegen den Anschlussinhaber vorgehen oder seine Rechte gegenüber einer anderen Person geltend machen will.“ [Hervorh. d. Verf.]

Da die Beklagten jedoch letztlich für sich eine Täterschaft jeweils ausschlossen und ihr Sohn die Tatbegehung ebenso bestritt, sei gerade keine andere Person erkennbar, die als Alleintäter der unstreitigen Rechtsverletzung in Betracht kommen könnte.

Das Landgericht Berlin verurteilte die Beklagten daher zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und den vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten beider Instanzen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Verurteilung ist mithin rechtskräftig.

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