Im Luxus schwelgen auf Amazon?

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Luxushändler dürfen den Onlinehandel auf Amazon verbieten.

Was heißt eigentlich „Luxus“? Der Duden, unser Freund und Helfer, wenn es um den Ausgangspunkt einer jeden Diskussion geht, beschreibt Luxus als: „kostspieligen, verschwenderischen, den normalen Rahmen übersteigenden und nicht notwendigen, sondern nur zum Vergnügen betriebenen Aufwand“. Hilft Ihnen das weiter? In Maßen.

Europäische Richter definieren Luxus

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun seine eigene Auffassung von Luxus auf den Markt geworfen und zwar zum Thema Luxusmarken. Was unterscheidet eine Gucci eigentlich von einer guten Gucci-Imitation? Die europäischen Richter sagen: Eigentlich nur der Schein. Naja, so genau sagen sie das natürlich nicht, sondern etwas vorsichtiger.

Das Gericht führte aus, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruhe, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleihe. Diese Ausstrahlung sei ein wesentliches Element der Luxuswaren und Unterscheidungsmerkmal für die Käufer.

Einschränkungen im Onlinehandel

Um diesen Prestigecharakter zu wahren, nehmen die Hersteller von Luxuswaren allerhand auf sich. Sie verkaufen ihre Produkte über autorisierte Händler, die eine ganze Reihe von Anforderungen erfüllen müssen. Zum Beispiel hinsichtlich ihrer Umgebung, ihrer Ausstattung und ihrer Einrichtung. Die Kunden müssen das Gefühl haben, in einem Luxusgeschäft gelandet zu sein und für ihr Geld etwas ganz Besonderes zu bekommen.

Weiter unterliegen diese autorisierten Händler einer ganzen Menge Beschränkungen. Zwar ist ein Verkauf im Onlinehandel grundsätzlich möglich. Die Ware über Drittanbieterplattformen zu verkaufen, ist aber oft vertraglich ausgeschlossen. Da kann man ja bekanntlich alles kaufen, wo kämen wir da hin, wenn man auch seine neue Prada einfach so bei Amazon bestellen könnte!

Verstoß gegen Kartellrecht?

Gerade das ist aber nun geschehen: Ein autorisierter Dritthändler eines Herstellers für Luxuskosmetika bot diese entgegen der Vertragsvereinbarungen auf Amazon an. Der Hersteller klagte gegen die Parfümerie. Die deutschen Richter waren sich nicht sicher, ob die Vereinbarungen gegen EU-Kartellrecht verstoßen und baten den EuGH um Hilfe.

Der entschied nun, dass die Regelung grundsätzlich mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sei. Aber es müssen eine Reihe von Anforderungen beachtet werden, deren Einhaltung nun wieder die deutschen Richter überprüfen müssen.

Anforderungen an Vereinbarungen

Konkret führte der EuGH aus, dass die Klausel der Sicherstellung des Luxusimages dienen müsse, sie einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt werden müsse und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen müsse.

Ob auch die deutsche Gerichtsbarkeit diese Kriterien als gegeben ansehen wird, bleibt abzuwarten. Bleibt ein Lamborghini ein Lamborghini, wenn man ihn bei einem beliebigen Autohändler kaufen kann? Bleibt die Gucci ihr Geld wert, wenn man sie bei Amazon bestellt? Das können wohl nur diejenigen beantworten, die überhaupt bereit sind, mehrere tausend Euro für teilweise ehrlich gesagt hässliche Taschen auszugeben. Was meinen Sie?




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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