Im Rausch gefahren? Eine der sieben Sünden begangen? Verteidigung bei Gefährdung des Straßenverkehrs!

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz 


Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß  § 315c StGB ist ein täglich vielfach begangenes Delikt auf deutschen Straßen. Bestraft werden nämlich bereits Fahrfehler, die jedem Verkehrsteilnehmer passieren können wie etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt oder Fehler bei Überholvorgängen. Gemäß § 315c Abs. 3 StGB wird schon Fahrlässigkeit geahndet, Abs. 1 sieht lediglich höhere Strafen vor. Dort heißt es:

"Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er 

a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder 

b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder 

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Was wird bestraft?

Nr. 1 bestraft Fahrten im Rauschzustand, also unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, aber auch bei Krankheit, Übermüdung und anderen körperlichen Problemen. 

Nr. 2 stellt die sog. 7 Todsünden im Straßenverkehr zusammen. Die dort genannten Handlungen müssen rücksichtslos und grob verkehrswidrig ausgeführt werden. Die grobe Verkehrswidrikeit verlangt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der dann rücksichtslos, also sehr eigensinnig oder gleichgültig begangen werden muss.  Außerdem hat eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von gesteigertem Wert vorzuliegen, was z.B. bei einem sog. Beinaheunfall der Fall ist.


Wie wird bestraft?

Bei der Strafbemessung kommt es auch Art und Schwere des Verstoßes an, wobei nicht nur die Höhe des Schadens, sondern auch der Zustand des Fahrers (mögliche Alkoholisierung, Einnahme von Drogen) und die Vorstrafen berücksichtigt werden. Ab einem Sachschaden von € 1.400,00 werden aber in der Regel neben der Verhängung einer Geldstrafe, 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und die Fahrerlaubnis entzogen.


Daneben wird eine Sperrfrist verhängt, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden darf, wobei diese ggf. seitens der Fahrerlaubnisbehörde von einer positiven MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) abhängig gemacht wird.


Für Fahranfänger gilt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und ein mit entsprechenden Mehrkosten verbundenes Aufbauseminar absolviert werden muss.


Strafbefehl erlassen – was ist zu tun?

In der Regel erlässt das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden muss.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!



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