7 Autofahrer-Sünden, 7 Tipps vom Verteidiger

  • 5 Minuten Lesezeit

1)

Tipp Nummer Eins ist auch die Regel Nummer Eins bei Vorwürfen im Straßenverkehr: Schweigen ist Gold! Wenn man sich strafbar gemacht haben könnte, verhält man sich am besten, wenn man der Polizei nur seine Personalien gibt und ansonsten vollumfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Das gilt auch bei polizeilichen Vorladungen, denen niemand Folge leisten muss. Wer aussagt geht immer das Risiko ein, sich zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Aus einer Einlassung zur Sache können nachteilige Schlüsse gezogen werden. Insbesondere ist wichtig, sich nicht als Fahrer zu erkennen zu geben. Denn häufig fehlt bei Anzeigen eine ausreichend genaue Fahrerbeschreibung und es besteht eine gute Chance, dass es der Justiz nicht gelingt, den Vorfall einem bestimmten Täter zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren ist es empfehlenswert, einen im Verkehrsstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Dieser wird sich anhand von Akteneinsicht zunächst ein Bild vom Ermittlungsstand machen und dann gemeinsam mit dem Mandanten die richtige Verteidigungsstrategie festlegen.

2)

Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Gerichts und des Beschuldigten wegen Geringfügigkeit oder geringer Schuld gegen Auflagen eingestellt werden. In Verfahren wegen Unfallflucht,  Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung oder fahrlässiger Körperverletzung stellt eine solche Verfahrensweise einen „Königsweg" dar, den der Beschuldigte einschlagen sollte, wenn ihm diese Lösung angeboten wird. Selbst wenn ein Freispruch nicht unwahrscheinlich erscheint, ist diese Form der Verfahrensbeendigung die beste, weil sicherste Lösung. Der Beschuldigte bleibt in jedem Fall straflos und erhält auch keine Punkte in Flensburg. Die Alternative wäre eine gerichtliche Hauptverhandlung, mit Unannehmlichkeiten, Zeit, weiteren Kosten und einem nicht oder nur schwer kalkulierbaren Ausgang.

3)

Wer noch kurz vor Fahrtantritt Alkohol getrunken hat, kann bei einer Alkoholkontrolle glimpflicher davon kommen, wenn er sofort ins "Röhrchen" bläst und keine Angaben im Hinblick auf den Alkoholkonsum macht. Es dauert nämlich bis zu zwei Stunden, bis der letzte Tropfen Alkohol im Blut aufgenommen wurde. Der juristisch entscheidende Promillewert anhand der Blutalkoholkonzentration (BAK), kann sich bis zu einer späteren Blutprobenentnahme daher noch erhöhen, zeitnah zur Alkoholaufnahme eventuell aber noch unter entscheidenden Grenzwerten liegen. Ab einer festgestellten BAK von 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig und es kommt zu einem Strafverfahren nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr mit Verlust der Fahrerlaubnis. Bei Werten über 1,6 Promille oder Wiederholungstätern wird im Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Führerscheinbehörde eine MPU, der sog. Idiotentest, verlangt.

4)

Besteht nach einer Alkoholkontrolle der Verdacht auf eine absolute Fahruntüchtigkeit wird man auf dem Polizeirevier einer Blutprobenentnahme durch einen Arzt zugeführt, damit eine gerichtsverwertbare Beweissicherung stattfindet. Ein Widerspruch macht hier keinen Sinn. Jedoch sollte man sich weigern, sich an darüber hinausgehenden ärztlichen Untersuchungen, wie Finger-Nase-Prüfung, Gehproben oder Herumdrehen zu beteiligen. Das Ergebnis solcher Untersuchungen könnte nämlich als Indiz zur Feststellung einer absoluten Fahruntüchtigkeit gewertet werden, obwohl der BAK-Wert unterhalb des Grenzwertes von 1,1 liegt.

5)

Wenn man an einem Unfall nur beteiligt sein könnte, empfiehlt es sich sofort - und nicht erst bei der nächsten Haltemöglichkeit - anzuhalten, gegenüber den anderen Unfallbeteiligten Namen und Anschrift und Kfz-Kennzeichen zu nennen, sich auf Verlangen auszuweisen, sonst aber keine Angaben zu machen. Die Pflicht besteht nur darin, anwesend zu sein, sich gegenüber dem Feststellungsberechtigen als möglicher Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben und die Personalien zu mitzuteilen. Wer sich, z.B. aus Zeitnot, vorher entfernt, macht sich wegen Fahrerflucht strafbar und riskiert eine Geldstrafe, ein Fahrverbot und, sofern der Fremdschaden über 1.300 Euro liegt, sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist, etwa nach einem Parkrempler, der Geschädigte nicht anwesend, reicht es nicht, an dessen Fahrzeug lediglich einen Zettel mit Anschrift und Telefonnummer zu hinterlassen. Es ist daher besser zunächst eine angemessene Zeit zu warten und dann die Polizei zu rufen. Wer nur einen Zettel schreibt, macht sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig und riskiert somit den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Wer aber bereits unerlaubt wegefahren ist, sollte wissen, dass es riskant ist, es sich später noch anders zu überlegen und reumütig zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich freiwillig bei der Polizei zu  stellen. Denn ist der Schaden bei der Polizei in der Zwischenzeit bereits gemeldet worden, kann man nicht mehr auf eine Strafvergünstigung bauen. Dann mag es besser sein, einfach darauf zu hoffen, dass man als nicht als Schadensverursacher überführt werden kann. Sollte man dennoch mit einem Verfahren konfrontiert werden: An Tipp Nr. 1 denken.

6)

Wenn nach einen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß Punkte oder sogar ein Fahrverbot drohen, sollte der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle ignoriert und ein Verkehrsrechtler konsultiert werden. Schätzungsweise 15 Prozent der Bußgeldbescheide für zu schnelles Autofahren sind nicht rechtens. Oft sind Mess- oder Bedienfehler die Ursache, gerade bei Lasermessungen, wo der menschliche Faktor eine große Rolle spielt. Wenn geblitzt wurde, kann ein Anwalt Akteneinsicht nehmen und zum Beispiel die Lichtbildqualität oder die Qualität der Anlage in Frage stellen. Über solche juristischen Schritte vergeht oft die dreimonatige Verjährungsfrist. Im Zweifel sollten sich Auto- und Motorradfahrer  nicht scheuen, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu Wehr zu setzen. Der Einspruch bedeutet immer eine zweite Chance: Nach einem Einspruch können sie die Messung durch Akteneinsicht im Detail überprüfen lassen und gegebenenfalls Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot vortragen lassen. Selbst wenn sie damit nicht durchkommen, verschafft ein Einspruch manchmal einen wertvollen Zeitpuffer, wenn das Fahrverbot droht.

7)

Der Versuch eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit vermeintlich gutgemeinten Argumenten wie Zeitdruck, Notfall, Müdigkeit etc. oder ein Verkehrsvergehen mit einem körperlichen Aussetzer (z.B. Schwindel) zu rechtfertigen, kann für den Betroffenen schnell zum fatalen Eigentor werden: Bei Ordnungswidrigkeiten kann die Justiz Vorsatz annehmen und die Geldbuße deshalb verdoppeln. Bei Straftaten kann sogar die Fahrerlaubnis wegen möglicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden. Ein rechtfertigender Notstand wird von der Rechtsprechung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen anerkannt.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema