Im Saarland geblitzt? Einspruch einlegen – mit überdurchschnittlichen Chancen!

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Wem eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird, der darf in einem Rechtsstaat erwarten, dass er sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann, jedenfalls aber die Möglichkeit bekommt, die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs zu überprüfen.

Aufgrund der insofern sehr betroffenenfeindlichen Rechtsprechung zahlreicher Amts- und Oberlandesgerichte ist dies aber häufig gerade nicht im gebotenen Maß möglich. 

Vielfach wird das Akteneinsichtsgesuch auf diverse schriftliche Unterlagen beschränkt und nicht immer werden auch die vom Messgerät erzeugen Daten zur Überprüfung an den Rechtsanwalt des angeblichen Verkehrssünders übersandt. 

Schon insofern herrscht im Saarland eine sehr viel günstigere Ausgangslage und daraus resultieren deutlich bessere Verteidigungschancen. Bislang ist es nämlich nur dort zu einer richtungsweisenden Entscheidung von höchstem Rang gekommen, als der Saarländische Verfassungsgerichtshof am 27.04.2018 beschlossen hat, dass ein Betroffener Anspruch auch auf Einsicht in die Rohmessdaten der ihn betreffenden Geschwindigkeitsmessung hat. 

Spätestens seit diesem Beschluss gibt es im Saarland keine Probleme mehr, wenn der anwaltliche Verteidiger zu Zwecken der eingehenden Überprüfung die Rohmessdaten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anfordert. 

Wieviel dann mit diesen Daten anzufangen ist, steht unabhängig vom Bundesland, in dem jemand geblitzt wurde, auf einem anderen Blatt, sondern ist vor allem abhängig davon, welches Messgerät eingesetzt wurde. Nur bei den wenigsten Geräten (z. B. dem Einseitensensor ES 3.0) wird hier transparent gearbeitet und eine Herausgabe der Messdaten in ausreichendem Umfang gewährt. 

Bei der absoluten Mehrzahl der Messgeräte (insbesondere den Laser-Messgeräten Poliscan Speed, XV 3 und TraffiStar S 350) hingegen wird nur ein Bruchteil der insgesamt bei der Messung generierten digitalen Daten ausgehändigt. 

Dies hat bei einer grundsätzlich zur Herausgabe bereiten Verwaltungsbehörde dann gar nichts mit der Haltung des dortigen Sachbearbeiters zu tun, sondern vielmehr damit, dass die jeweiligen Gerätehersteller den Großteil der Daten löschen und nur wenige Restdaten und die generierten Ergebnisse behalten, mit der Folge, dass dann selbst eine willige Verwaltungsbehörde nicht mehr als eben diese kümmerliche Daten-Substanz herausgeben kann. 

Wir vertreten seit Jahren in mehreren tausend geführten Bußgeldverfahren die Auffassung, dass eine derartige systematische Datenvernichtung durch die Hersteller von Messgeräten mit nichts zu rechtfertigen ist und die Betroffenen in ihrem Recht auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt

An dieser Stelle setzen wir wiederum große Hoffnung auf den Saarländischen Verfassungsgerichtshof. Dort wurde am 09.05.2019 über eine neuerliche Verfassungsbeschwerde in einem Bußgeldverfahren verhandelt und es spricht in Expertenkreisen sehr viele dafür, dass die Verfassungsrichter entsprechend unserer Rechtsauffassung entscheiden werden, dass die Betroffenenrechte beinhalten, dass sämtliche bei der Messung generierten Daten zur Prüfung herauszugeben sind, also die gängige Praxis der Messgerätehersteller unzulässig ist. 

Die Folge eines solchen Richterspruchs könnte sein, dass flächendeckend (!) im Saarland – bis zu entsprechenden Änderungen der Praxis von Seiten der Gerätehersteller – tausende Bußgeldverfahren einzustellen sind. 

Noch aber liegt die mit dem besagten Inhalt erhoffte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts aber nicht vor. Wer im Saarland wegen einer angeblichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber auch wegen behaupteter Unterschreitung des Sicherheitsabstandes belangt wird, sollte bei dieser Ausgangssituation (zumindest bei bestehender Rechtschutzversicherung) auf keinen Fall den Vorwurf einfach hinnehmen

Selbst wenn der Vorwurf an sich gerechtfertigt sein mag, bestehen bei gezieltem Vortrag eines auf Bußgeldsachen spezialisierten Fachanwalts für Verkehrsrecht außerordentlich gute Chancen auf die Abwehr von Fahrverboten, Punkten und Geldbußen.

Die genannten Umstände machen es erforderlich, dass laufende Verfahren in zeitlicher Hinsicht gestreckt werden, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts berücksichtigen zu können. Wir stellen auf Wunsch die hierfür nötigen Prozessanträge, so wie dies aktuell schon in einer ganzen Reihe von im Saarland geführten Verfahren geschehen ist.

Wir arbeiten seit vielen Jahren sehr eng mit einem gleichermaßen hochspezialisierten Team von Sachverständigen der Gesellschaft VUT in Saarbrücken zusammen und bieten damit Verteidigung in Bußgeldsachen auf höchstem Niveau. Natürlich berücksichtigen wir im konkreten Einzelfall eine Vielzahl von Verteidigungsaspekten (z. B. Fahreridentifizierung, Verjährungsrecht, Ordnungsgemäßheit der Messung, Rechtsfolgenbetrachtung etc.). Die oben angesprochene Thematik der Datenlöschung wurde hier nur aus Gründen der Aktualität besonders hervorgehoben.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit und – sofern dies geboten erscheint – auch für ein Privatgutachten bei den erwähnten technischen Experten. 

Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Sven Hufnagel ist seit 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig, hat sich konsequent auf die Verteidigung in Bußgeldverfahren spezialisiert und vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet. In den Jahren 2015 bis 2019 ist er in der „Focus-Liste“ durchgehend als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt.


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