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Immer wieder Ärger mit der Bahn: die wichtigsten Rechte der Bahnfahrer

  • 7 Minuten Lesezeit
Immer wieder Ärger mit der Bahn: die wichtigsten Rechte der Bahnfahrer
anwalt.de-Redaktion

Welche Rechte hat man als Bahnkunde, wann gibt es welche Entschädigung und wie kommt man am Ende an sein Ziel?

Kann man mit dem gebuchten Ticket auch einen Zug später nehmen oder ist eine Umbuchung erforderlich?

Was ist, wenn es später eine – im Vergleich zur gebuchten Nahverkehrsverbindung – schnellere Alternative im Fernverkehr gibt oder die bevorzugte Alternativverbindung eine andere Route fährt?

Rechtsgrundlage: Wo sind die Rechte von Bahnfahrern geregelt?

Ebenso wie im Flugverkehr sind die Fahrgastrechte im Zugverkehr auf europäischer Ebene in einer Verordnung detailliert geregelt. Die Verordnung trat im Dezember 2009 mit dem Ziel in Kraft, Bahnfahrern bei Zugausfällen und Zugverspätungen mehr Rechte zu verleihen – angefangen bei einer schlicht besseren Information über die Sachlage bis hin zu pauschalisierten Entschädigungsansprüchen. In Deutschland galten diese verbesserten Rechte bereits früher, denn das Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz oder kürzer Fahrgastrechtegesetz erklärte die in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr enthaltenen Regeln in Deutschland bereits ab dem 29.07.2009 für anwendbar. Mehr zu diesem besonderen Zeitgesetz erfahren Sie in unserem Rechtstipp „Fahrgastrechte – de Zoch kuett… nit“.

Mit Inkrafttreten der Verordnung verlor das Fahrgastrechtegesetz seine Gültigkeit. Rechtsgrundlage für Ansprüche rund um Zugausfälle und Zugverspätungen ist heute deshalb allein die europäische Verordnung. Danach haben Fahrgäste fast europaweit in jedem Zug – egal von wem er betrieben wird – dieselben Rechte. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die nationalen Regelungen zum Fahrkartenkauf. In Deutschland sind dies die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über den Werkvertrag.

Aufs Ticket kommt’s an – unterschiedliche Reisemöglichkeiten 

Die Bandbreite an möglichen Tickets bei der Bahn ist mittlerweile unüberschaubar geworden, angefangen von einem schlichten Streckenticket über Sparpreis bis hin zu diversen Zeitkarten für Pendler, Vielfahrer und Freizeitfahrer an Wochenenden und Co. Abhängig vom gewählten Ticket müssen Bahnfahrer einiges beachten, wenn sie die dazu passende Zugverbindung suchen oder kurzfristig zu einer anderen Zeit fahren wollen. Bevor man die Zugfahrt antritt, sollte man deshalb ganz genau prüfen, welche Möglichkeiten man mit dem gekauften Bahnticket hat, um nicht zum Schwarzfahrer zu werden.

Darf man mit jedem beliebigen Zug fahren?

Eine Frage, die sich viele Bahnfahrer immer wieder stellen, ist, ob man mit jedem beliebigen Zug fahren darf oder nur ganz spezielle Züge verwenden darf. Beim gewöhnlichen Standardticket ist man nicht an eine Zugverbindung gebunden, sondern darf innerhalb des Gültigkeitsfensters jede Zugverbindung wählen. Man muss aber dabei darauf achten, dass es sich immer um eine vergleichbare Fahrt handelt. Mit einem Ticket für den Regionalverkehr darf man deshalb nicht auf eine Verbindung mit einem ICE wechseln und auch bei der Route des Zugs ist Vorsicht geboten: Deutlich längere Verbindungen über viele kleinere Bahnhöfe sind unter Umständen nicht mehr vom Ticketpreis umfasst.

Anders sieht es hingegen bei besonderen Sparangeboten wie den Sparpreistickets aus. Diese sind, wie der Name schon sagt, deutlich günstiger als ein normales Ticket. Als Preis für den günstigeren Tarif muss man aber Abstriche in puncto Flexibilität hinnehmen. Bei dem Sparpreisticket herrscht deshalb strickte Zugbindung. Man kann sich deshalb nicht umentscheiden und eine Bahn eher oder später nehmen oder in eine andere Bahn umsteigen. Der Sparpreis nagelt den Bahnfahrer damit auf eine ganz bestimmte Strecke inklusive potenzieller Umsteigebahnhöfe zu einer genau definierten Zeit fest. Nur wenn vonseiten der Bahn Verspätungen oder Ausfälle auf der Verbindung bestehen, kann man unter Umständen einen anderen Zug nehmen.

Welche Einschränkungen kann es geben? 

Bei den vielfältigen Zeitkarten gibt es zahlreiche Einschränkungen. So sind die meisten Ländertickets (z. B. Bayern-Ticket, Brandenburg-Berlin-Ticket) oder das Quer-durchs-Land-Ticket erst ab neun Uhr gültig. Vor neun Uhr hat man hier daher keinen Fahrschein. Nur beim Schönes-Wochenende-Ticket beginnt auch der Reisetag um null Uhr. Zudem sind die verschiedenen Zeitkarten in der Regel auf den Nahverkehr beschränkt, sodass man mit ihnen im IC oder ICE nicht fahren darf. Eine Ausnahme hiervon macht nur das Ostsee-Ticket, bei dem mach auch mit IC und ICE unterwegs sein darf.

Zu spät, ausgefallen, Anschluss verpasst – was steht Bahnfahrern zu? 

Wenn der Zug zu spät oder gar nicht kommt, ist bei Bahnreisenden meist nicht nur der Ärger, sondern auch die Ratlosigkeit groß: Wie komme ich ans Ziel, wann komme ich nun an, welche Verbindung muss ich nehmen, welchen Zug darf ich nehmen, welchen nicht, was ist mit meinem Anschlusszug, kriege ich den Flieger noch usw.

Auch wenn die deutsche Bahn nach der europäischen Fahrgastrechteverordnung grundsätzlich verpflichtet ist, Bahnreisende sowohl im Zug als auch am Bahnsteig über Verspätungen und Zugausfälle zu informieren, bekommen Bahnfahrer häufig nur sehr spärliche Informationen. Im Zweifel können Bahnreisende aber immer beim Schaffner oder am Bahnhof an der Information nachfragen, denn zu ihren wichtigsten Rechten gehört neben dem Anspruch auf Entschädigung, Zugwechsel und Kostenübernahme für Bus bzw. Taxi und Hotelübernachtung der grundlegende Informationsanspruch über die Zugverspätung, den Zugausfall, die Anschlusszüge und die Fahrgastrechte. Bei Verspätungen von über einer Stunde haben Fahrgäste im Fernverkehr zudem Anspruch auf Erfrischungsgetränke und Mahlzeiten, deren Umfang sich nach der Dauer der Verspätung richtet.

Entschädigung für Zugverspätung – wie viel bekommen Bahnfahrer?

Kommt der Zug zu spät am Ziel an, können Bahnfahrer mithilfe des Fahrgastrechteformulars Entschädigungsansprüche geltend machen. Abhängig von der Verspätung am Ankunftsort erhalten sie einen bestimmten Prozentsatz vom gezahlten Ticketpreis zurück. Bei einer Verspätung zwischen einer und zwei Stunden erhalten Fahrgäste als Entschädigung ein Viertel des Preises zurück, bei über zwei Stunden die Hälfte. Entscheidend ist dabei nicht die Verspätung des einzelnen Zugs, sondern die Verspätung am Zielbahnhof. Der Entschädigungsanspruch besteht damit über die gesamte Reisekette.

Besonderheiten bei Zeitfahrkarten

Auch bei Zeitfahrkarten wie z. B. Wochenkarten, Monatskarten, Bahn Cards oder Länderkarten bekommen Fahrgäste ab einer Verspätung von einer Stunde eine Entschädigung. Diese beträgt je nach Karte und Klasse pauschal zwischen 1,50 Euro und 15 Euro. Bahnkunden sollen etwaige Erstattungsansprüche bis zum Ablauf der Gültigkeit der Zeitkarte sammeln und dann gemeinsam geltend machen. Diese Vorgehensweise hat zwei Gründe: Zum einen zahlt die Bahn erst Beträge ab einem Wert von vier Euro aus und zum anderen erhalten Bahnfahrer mit Zeitkarten insgesamt maximal nur ein Viertel des Werts der Zeitkarte erstattet.

Erstattung des gesamten Reisepreises bei Nichtantritt der Fahrt oder Reiseabbruch

Entscheidet sich der Bahnkunde aufgrund der Verspätung, seine Fahrt abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten, muss die Bahn ihm den gesamten Fahrpreis erstatten. Bahnfahrer bekommen dabei den gesamten Fahrpreis erstattet, wenn sie überhaupt nicht mehr fahren. Sind sie bereits eine Teilstrecke gefahren und brechen ihre Fahrt dann ab, bekommen sie nur den Teil der nicht mehr genutzten Teilstrecke erstattet, außer sie kehren zum Ausgangsbahnhof zurück. In diesem Fall bekommen sie doch den gesamten Fahrpreis erstattet.

Wann darf man den Zug wechseln? 

Den Zug wechseln darf man bereits ab einer angekündigten Verspätung von zwanzig Minuten. Hierbei entfällt dann auch die Zugbindung bei Sparpreistickets. Der Bahnreisende kann seine Fahrt mit jedem beliebigen nicht reservierungspflichtigen Zug auf derselben oder einer anderen Strecke fortsetzen, wenn hierdurch die Verspätung am Zielbahnhof kürzer wird.

Beim Wechsel vom Nah- in den Fernverkehr muss der Bahnfahrer sich aber eine neue Fahrkarte für die teurere Strecke besorgen. Den Preis dafür kann er sich später von der Bahn erstatten lassen. Man darf also nicht mit der Nahverkehrskarte in den IC oder ICE steigen. Viele Schaffner verzichten aber auf den Kauf eines zusätzlichen Tickets und nehmen die betroffenen Fahrgäste ohne Zusatzkarte mit. Voraussetzung ist aber, dass diese sich vor dem Einsteigen bei ihnen gemeldet haben.

Wann muss die Bahn die Kosten für andere Verkehrsmittel wie Bus und Taxi übernehmen?

In wenigen Fällen ist die Bahn verpflichtet, bis zu 80 Euro für ein anderes Verkehrsmittel wie Bus oder Taxi zu übernehmen. Hierfür müssen aber mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Der Anspruch besteht beispielsweise, wenn der Zug bei einer geplanten Ankunftszeit zwischen null und fünf Uhr morgens mindestens eine Stunde Verspätung hat, kein anderer Zug mehr zur Verfügung steht und keine Kontaktmöglichkeit mit dem Unternehmen mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn der letzte Zug des Tages ausfällt, der Zielbahnhof am selben Tag nicht mehr mit einem anderen Zug erreicht werden kann und keine Kontaktmöglichkeit mit dem Eisenbahnunternehmen mehr besteht. Auf den Punkt gebracht muss die Bahn die Kosten für die Weiterfahrt mit Bus oder Taxi nur übernehmen, wenn der Bahnreisende objektiv keine andere Möglichkeit der Weiterreise mehr hat.

Wann darf man auf Kosten der Bahn im Hotel übernachten? 

Für die Übernahme von Übernachtungskosten gilt quasi das Gleiche wie für die Kosten eines anderen Verkehrsmittels: Bahnkunden können unter engen Voraussetzungen auf Kosten der Bahn übernachten, wenn es keine andere Option gibt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht mehr möglich oder zumutbar ist und es keine Alternative zur Übernachtung gibt.

Foto(s): ©Adobe Stock/Comofoto

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