Zugverspätung: Wissenswertes für Reisende mit der Bahn
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Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten
- So gehen Sie vor
- Was ist unter Fahrgastrechten im Bahnverkehr zu verstehen?
- Wie viel Entschädigung steht Fahrgästen im nationalen Eisenbahnverkehr zu?
- Rechte im internationalen Eisenbahnverkehr
- Wie kann der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden?
- Was gilt bei Kenntnis der Verspätung vor Beginn der Zugfahrt?
- Was gilt, wenn die Verspätung unterwegs im Zug bekannt wird?
- Was gilt bei einem Bahnstreik?
- Gibt es eine Entschädigung für Zugverspätungen durch Unwetter oder andere nicht beeinflussbare Ereignisse?
Als Bahnreisender sind Sie nicht dazu gezwungen, eine Zugverspätung ohne Weiteres hinzunehmen. Sie können Ihre Ansprüche auf eine Entschädigungszahlung geltend machen. Wie Sie genau vorgehen sollten, erfahren Sie hier.
Die wichtigsten Fakten
- Die sogenannte EU-Bahngastrechte-Verordnung (EG 1371/2007) regelt, wie hoch die Entschädigungen vonseiten der Deutschen Bahn (DB) für Zugverspätungen ausfallen.
- Vor der Zugabfahrt kann ab 20 Minuten angekündigter Verspätung bei Zugbindung auf einen anderen Zug umgestiegen werden.
- Ab einer Verspätung von einer Stunde erhalten Kunden der Deutschen Bahn 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden sind es bereits 50 Prozent.
- Bahnreisenden steht ebenso eine finanzielle Entschädigung zu, falls es infolge eines Streiks der Bahnmitarbeiter zu Verspätungen kommt.
- Mittels des Fahrgastrechte-Formulars, das das Servicecenter Fahrgastrechte der Deutschen Bahn zur Verfügung stellt, können Kunden ihre Erstattung erhalten.
- Für die Deutsche Bahn gilt eine sogenannte Informationspflicht. Das Unternehmen muss Zugreisende über Zugverspätungen in Kenntnis setzen.
So gehen Sie vor
- Entschädigungsansprüche melden Sie über das online abrufbare oder bei DB-Mitarbeitern erhältliche Fahrgastrechte-Formular des Servicecenters Fahrgastrechte oder digital über ihr Kundenkonto.
- Lassen Sie sich die Verspätung von einem Schaffner im Zug, im Reisezentrum der Deutschen Bahn oder an der DB Information schriftlich auf dem Fahrgastrechte-Formular bestätigen.
- Im Formular müssen Sie außerdem Angaben zum Reisenden selbst sowie zur entsprechenden Reise angeben.
- Schicken Sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit dem Zugticket an das Servicecenter Fahrgastrechte in Frankfurt am Main seinen Sitz hat.
- Sie haben insgesamt 12 Monate Zeit, um Ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
- Sie können auch einen im Reiserecht versierten Anwalt zurate ziehen, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Rechte bei einer Zugverspätung geht.
Was ist unter Fahrgastrechten im Bahnverkehr zu verstehen?
Die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Zugverspätungen oder -ausfällen bilden die Fahrgastrechte im Bahnverkehr. Diese regelte die EU-Bahngastrechte-Verordnung (EG 1371/2007), die in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Wie viel Entschädigung steht Fahrgästen im nationalen Eisenbahnverkehr zu?
Grundsätzlich ist die Deutsche Bahn immer dazu verpflichtet, Zugreisende sowohl an jedem Bahnhof als auch im Zug selbst über die Zugverspätung zu informieren. Diese Informationspflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Zug, sondern auch auf die Verspätung und Ausfälle von Anschlusszügen.
Die Entschädigung bei einer verspäteten Ankunft des Zuges am Zielbahnhof ist unterschiedlich gestaffelt:
- Eine zu erwartende Verspätung von 20 Minuten am Zielort ist ein Grund, der die Zugbindung aufhebt. Bahnfahrern mit einem Ticket mit Zugbindung ist es dann gestattet, auf einen anderen Zug auszuweichen. Die Reise in einem anderen Zug sollte – wenn möglich – ein Bahnmitarbeiter bestätigen. Oder machen Sie sich einen Screenshot der Verspätungsanzeige im DB Navigator.
- Ab einer Stunde Verspätung am Zielbahnhof bekommen Betroffene eine Entschädigung von 25 Prozent des bereits gezahlten Fahrpreises für die einfache Zugfahrt.
- Ab zwei Stunden Verspätung am Zielbahnhof erhält der Bahnreisende eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt.
- Alternativ kann sich der Zugreisende bei Nichtantritt der Fahrt das Bahnticket erstatten lassen oder ein anderes Verkehrsmittel wählen.
Die Entschädigung von sogenannten Streckenzeitkarten des Nah- und Fernverkehrs, wie beispielsweise Semestertickets, Seniorentickets oder auch Jobtickets, erfolgt prinzipiell ab einer Verspätung von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof. Grundsätzlich werden 25 Prozent des Wertes der jeweiligen Zeitkarte entschädigt. Das heißt, dass Kunden bei Zeitkarten des Fernverkehrs 7,50 Euro (1. Klasse) bzw. 5 Euro (2. Klasse) erhalten, bei einer BahnCard 100 bekommen sie 15 Euro (1. Klasse) bzw. 10 Euro (2. Klasse). Bei Zeitkarten des Nahverkehrs wie beispielsweise Länder-Tickets erhalten Kunden entweder 2,25 Euro (1. Klasse) oder 1,50 Euro (2. Klasse).
Grundsätzlich werden Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro an Betroffene nicht ausgezahlt. Sie können diese aber sammeln, bis sie den Betrag von 4 Euro erreicht haben und dann die Auszahlung verlangen.
Rechte im internationalen Eisenbahnverkehr
Die Deutsche Bahn zahlt eine Entschädigung für Fahrkarten für Strecken im Ausland bzw. für grenzüberschreitende Fahrkarten, wenn der Zugreisende die entsprechende Fahrkarte bei einer der Verkaufsstellen der Deutschen Bahn gekauft hat.
Beim Kauf der Fahrkarte bei einer anderen Bahngesellschaft, ist diese für die Bearbeitung und Entschädigung zuständig. Nicht entscheidend ist, welches Unternehmen die Verspätung verursacht hat.
Wie kann der Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden?
Möchte der Betroffene seinen Entschädigungsanspruch geltend machen, kann er dies mittels des sogenannten Fahrgastrechte-Formulars tun, das die Deutsche Bahn zur Verfügung stellt. Dieses Formular ist im DB Reisezentrum, an einem zentralen Informationsschalter, der sogenannten DB Information, sowie beim Servicepersonal in den Zügen erhältlich. Zudem lässt sich das entsprechende PDF online herunterladen.
Wer über ein Kundenkonto bei der Bahn verfügt und seine Fahrkarten darüber erworben hat, kann den Anspruch auch auf darüber geltend machen.
Zunächst sollte sich ein betroffener Zugreisender die Verspätung möglichst von einem Bahnmitarbeiter im Zug, im Reisezentrum der Deutschen Bahn oder an der DB Information schriftlich auf dem Fahrgastrechte-Formular bestätigen lassen.
Betroffene sollten darauf achten, dass das Zugpersonal einzig Verspätungen des eigenen Zuges ab einer Stunde auf dem Formular bestätigen kann. Wurde die Verspätung des Zuges bestätigt, sollte die betroffene Person die notwendigen Daten der Bahnreise in das Formular eintragen und dieses anschließend unterschreiben.
Im nächsten Schritt sollte der Fahrgast das vollständig ausgefüllte Formular entweder in einem Reisezentrum der Deutschen Bahn abgeben oder auf dem postalischen Weg an das Servicecenter Fahrgastrechte in Frankfurt am Main senden. Hierzu sollten folgende Belege einreicht werden:
- die Bestätigung der Verspätung
- die Originalfahrkarte oder eine Kopie der Fahrkarte bzw. der Zeitkarte für Entschädigungen
- die Originalbelege für Erstattungen, beispielsweise, wenn die Reise nicht angetreten oder abgebrochen wurde
Wichtig: Die Entschädigung ist sei 7. Juni 2023 innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Der Zeitraum von einem Jahr wurde erheblich verkürzt.
Der betroffene Fahrgast sollte darauf achten, die gültige Adresse sowie die Bankverbindung anzugeben, falls eine Überweisung gewünscht wird.
Bei Abgabe des Formulars mitsamt der Bestätigung der Verspätung und der Originalfahrkarte in einem Reisezentrum der Deutschen Bahn erhält der Fahrgast die ihm zustehende Entschädigung entweder als Geldbetrag oder als Gutschein.
Geht es um eine Entschädigung bzw. Erstattung in Verbindung mit einem sogenannten Handy-Ticket, sollte dem Fahrgastrechte-Formular die Buchungsbestätigung, die dem Bahnreisenden per E-Mail zugesandt wurde, beigefügt werden.
Ist das Online-Ticket jedoch nicht mehr verfügbar, kann es noch bis zu einem halben Jahr nach der Buchung beim Online-Service der Deutschen Bahn angefordert werden.
Was gilt bei Kenntnis der Verspätung vor Beginn der Zugfahrt?
Bei einer angekündigten Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten vor dem Einsteigen dürfen Bahnreisende auf die Fahrt verzichten und das Ticket stornieren. Die Bahn muss dann dessen Preis erstatten.
Wer doch fahren will, kann aufgrund der ab einer gemeldeten Verspätung von 20 Minuten am Zielort aufgehobenen Zugbindung einen anderen Zug wählen.
Was gilt, wenn die Verspätung unterwegs im Zug bekannt wird?
Reisende, die bereits im Zug sitzen, wenn sie von einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof erfahren, dürfen die Reise ebenfalls abbrechen und zu ihrem Startbahnhof zurückkehren. Auch hier müssen sie den Ticketpreis erhalten, wenn sie dieses stornieren.
Was gilt bei einem Bahnstreik?
Kommt es aufgrund eines Streiks von Bahnmitarbeitern zu Zugverspätungen bzw. sogar zu Zugausfällen, hat der betroffene Reisende die Möglichkeit, auf einen beliebigen anderen Zug umzusteigen. Die Zugbindung entfällt in diesem Fall.
Jedoch muss der Kunde zunächst den Aufschlag zahlen und sich das Geld im Nachhinein erstatten lassen, falls er eine teurere Zugverbindung wählt. Auch bei einem Bahnstreik ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigung. Darüber hinaus besteht für den Bahnreisenden die Möglichkeit, sich die Ticketkosten erstatten zu lassen, falls er sich dazu entschließt, die Zugfahrt gar nicht anzutreten.
Gibt es eine Entschädigung für Zugverspätungen durch Unwetter oder andere nicht beeinflussbare Ereignisse?
Seit 7. Juni 2023 gelten neue Fahrgastrechte, die eine Entschädigung ausschließen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht – also auf Ereignissen, auf die das Bahnunternehmen keinen Einfluss hat. Bei Stürmen, Starkregen, extremer Schneefall und anderen Naturereignissen stellt sich damit die Frage, ob die Bahn sich auf diesen Ausschluss berufen wird.
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