Immobilienbesitz in Griechenland: Frist zur Einreichung der Steuererklärung E9

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Am 31.10.2012 wurde die Anwendung des griechischen Finanzamtes zur Anmeldung der Änderungen an Grundstücksrechten (Formular E9) in Betrieb genommen. Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Laufe des Vorjahres (2011) Veränderungen in der Vermögenssituation hatten (durch Kauf, Verkauf, Erbschaft oder Schenkung eines in Griechenland gelegenen Grundstücks oder Immobilie), sind verpflichtet, innerhalb einer am 30.11.2012 ablaufenden Frist, diese Änderungen mittels dieser Anwendung dem griechischen Finanzamt gegenüber anzuzeigen.  Die Einreichung des Formulars E9 in Papierform ist auch in Griechenland mittlerweile nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die Zugangsdaten werden jedem Steuerpflichtigen nach Antragstellung und anschließender Vorsprache beim zuständigen Finanzamt persönlich mitgeteilt. Für in Deutschland lebende Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit, mittels notariell beglaubigter Vollmacht mit Apostille, einen in Griechenland ansässigen Steuerberater, Anwalt oder eine Privatperson zu beauftragen, die Zugangsdaten für die Anwendung zu beantragen und in Empfang zu nehmen, sowie die Steuererklärung E9 einzureichen.



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