Immobilienkauf /Immobilienverkauf deutscher und ausländischer Staatsbürger (ohne Mavikart) in der Türkei

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Möchten Sie als deutscher Staatsbürger oder nicht-türkischer Staatsbürger (damit sind keine Mavikart-Besitzer gemeint) eine Immobilie in der Türkei erwerben für den Eigenbedarf oder als Investition? Wir können Ihnen bei der Festlegung und Umsetzung dieses Ziels rechtliche Unterstützung bieten und Sie Ihnen auf diesem Weg zur Seite stehen. Nach den neuen Regelungen gibt es einige Punkte, die beachtet werden müssen. 


1) Maklerverträge/Vorkaufverträge

Grundsätzlich empfehlen wir zunächst vor Unterzeichnung von Vorverträgen bzw. Verträgen, die im Kaufprozess durch Verkäufern und Maklern vorgelegt werden, von einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin überprüfen zu lassen. Diese Verträge sind meistens einseitig ausgestaltet und schützt möglicherweise nicht immer Ihre Interessen. Daher holen Sie sich schon in diesem Stadium einen rechtlichen Beistand.

2) Anmeldung über das digitale Grundbuchsystem (webtapu)

Der Kauf bzw. Verkauf  einer Immobilie muss nunmehr über das digitale Grundbuchamt "webtapu" beantragt werden. Dies kann der Verkäufer/-in persönlich machen oder aber auch durch eine/-n Bevollmächtigte/-n mit einer entsprechend ausgestalteten notariellen Vollmacht. Nach dem Antrag fordert das Grundbuchamt alle erforderlichen Unterlagen, soweit diese im webtapu-System nicht hochgeladen sind. Nach Einsicht der Unterlagen setzt das Grundbuchamt einen Termin für die Immobilienübertragung fest, soweit keine Hindernisse für die Übertragung entgegenstehen. Zum Termin erscheinen dann die Parteien selber oder deren Bevollmächtigte. Wir können Sie auf beiden Seiten vertreten. Daher müssen Sie nicht in die Türkei einreisen.  

3) Wertgutachten über den aktuellen Immobilienwert

Haben Sie eine Immobilie ins Auge gefasst, fordert das Grundbuchamt am Belegenheitsort vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Wertgutachten. Die hierfür zuständigen Gutachter gibt das Grundbuchamt vor. Mit diesem Gutachten wird ein aktueller Marktwert ermittelt. Dieser Wert stellt den Mindestkaufpreis dar. Unter diesem Wert ist der Abschluss eines Kaufvertrages eines nicht-türkischen Staatsbürgers vor dem türkischen Grundbuchamt nicht möglich.

4) Nachweis über den Währungswechsel des Kaufpreises

Nachdem der Marktwert ermittelt wurde und der endgültige Kaufpreis in türkischer Währung festgelegt ist, erfordert die neue Regelung den Nachweis über den Währungswechsel bei einer türkischen Bank. Der Gegenwert des Kaufpreises soll also von der Euro-Währung in türkische Lira umgewechselt werden. Die Immobilie wird dann in türkischer Währung, in der vom Gutachten festgesetzten Höhe (mindestens!) bezahlt.

5) Höhe der Grundbuchgebühren

Nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen müssen dann die Gebühren des Grundbuchamts eingezahlt werden. Es geht dabei um 4 % des Grundstückswertes. Diese Gebühr wird in der Regel durch die Vertragsparteien aufgeteilt. Jedoch kann man auch eine andere Aufteilung vereinbaren oder die Zahlung auf eine derParteien abwälzen. Zudem wird noch eine sog. Umlaufkapitalgebühr (döner sermaye) erhoben. Die Höhe richtet sich wieder nach dem Wert der Immobilie.

6) Zahlung einfach und sicher gemacht mit der Takasbank

Die Zahlung beim Immobilienkauf zog in der Türkei häufig die Frage mit sich, ob der Käufer zuerst zahlt oder ob der Verkäufer erst die Zustimmung zum Verkauf erklärt.  Nun gibt es eine Lösung, die eine Abwicklung Zug-um-Zug bietet. Der Kaufpreis wird durch die Kaufpartei auf die sog. Takasbank eingezahlt und dort hinterlegt. Sobald der Übertragung der Immobilie auf die kaufende Partei zugestimmt wird und diese auf sie übergeht, erhält die Takasbank sofort eine Meldung über das elektronische Grundbuchsystem, das dann die Überweisung des Laufpreises gegen eine Gebühr automatisch auf das Konto des Verkäufers/-in veranlasst.

Zum Schluss händigt das Grundbuchamt die Eigentumsurkunde an den neuen Eigentümer bzw. an dessen Bevollmächtigte/-n aus. 

Mavikart-Besitzer, d.h. ehemalig türkische Staatsbürger müssen die Voraussetzungen unter 3) und 4) nicht erfüllen! Zudem gilt hier ein vereinfachter Weg über das sog. e-devlet- Portal.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen!


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