Immobilienkauf in Italien

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Grundsätzlich sind Sie als Käufer einer in Italien gelegenen Immobilie frei hinsichtlich der Gestaltung des Kaufvertrages und des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. Sie können beispielsweise zwischen dem deutschen und italienischen Recht wählen. Es handelt sich im Kaufvertrag um Fragen der Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen oder Mängelansprüche etc. Anders hingegen verhält es sich bei der tatsächlichen Übertragung des Eigentums an der verkauften Immobilie auf den Käufer. Letztere erfolgt nach dem Recht, an dem sich die Immobilie befindet. Das bedeutet bei einer in Italien gelegenen Immobilie, findet zwingend das italienische Recht auf die Eigentumsübertragung Anwendung.

Es ist zwischen dem Kaufvertrag und der Eigentumsübertragung streng zu unterscheiden. Was für einen Nichtjurist als Haarspalterei abgetan werden könnte, ist im Immobilienrecht ein wichtiger Unterschied, über den Sie unbedingt Bescheid wissen sollten.

Vor dem Immobilienerwerb sollte Sie sich hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers informieren sowie über etwaige Belastungen des Grundstücks und eventuelle Beschränkungen, beispielsweise aus denkmalschutzrechtlicher Hinsicht. Trotz Vertrauen auf das gesprochene Wort des Verkäufers sollte stets eine gründliche Prüfung erfolgen. Dies erfolgt zum einen über die Einsicht in das Kataster bei dem Katasteramt (ufficio del catasto), woraus sich die Eigentümerstellung des jeweiligen Verkäufers ergibt. Weitere Informationen bezüglich eventueller Belastungen des Grundstücks lassen sich aus dem Liegenschaftsregister (registro immobiliare) entnehmen.

Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich außerdem, wenn Sie eine vermietete Immobilie erwerben möchten. Ähnlich wie im deutschen Recht, tritt der Käufer in den Mietvertrag zwischen Verkäufer und Mieter ein. Vor dem Erwerb einer vermieteten Immobilie ist es demnach sinnvoll sich über die bestehenden Mietverhältnisse zu informieren. Einblick hierzu geben die örtlichen Steuerbehörden, allerdings nur unter Vorlage einer Vollmacht des Verkäufers.

Nicht zu unterschätzen ist auch das Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung. Nach italienischem Recht muss nämlich für die Wirksamkeit des Vertrages über den Immobilienkauf zwingend eine Baugenehmigung für das zu erwerbende Grundstück vorgelegt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Ihrem Immobilienkauf in Italien.


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