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Impressumspflicht – Kanzlei HWK mahnt Unternehmer auf Facebook ab

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Impressumspflicht - Kanzlei HWK mahnt Unternehmer auf Facebook ab

Vor fast genau einem Jahr erging ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg zur Impressumspflicht bei Facebook (Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Die wichtigste Erkenntnis hieraus war: Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.

Das Urteil konkretisierte die Frage, inwiefern gewerbliche Nutzer von Social-Media-Angeboten ein Impressum in ihre Auftritte einbauen müssen. Wie bei einer Homepage sollten

  • Vorname, Name (nicht abgekürzt) des Verantwortlichen,
  • bei juristischen Personen zusätzlich die juristische Person und deren Rechtsform,
  • Anschrift so dass ein Brief zugestellt werden kann (Postfach reicht nicht aus!),
  • die Emailadresse,
  • eine Telefonnummer,
  • bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer,
  • ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer und
  • ggf. weitere Angaben für spezielle Berufsgruppen bzw. Dienstleistungen

genannt oder zumindest durch eine aussagekräftige Verlinkung erreichbar gemacht werden. (Wie, erfahren Sie hier: gks-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete-fuer-unternehmer/wettbewerbsrecht/d/impressumspflicht-auf-facebook-urteil-schafft-klarheit)

Geschäftsmodell Impressumsabmahnung

Aus dieser Pflicht hat die bayerische Anwaltskanzlei HWK aus Maxhütte-Haidhof nun gemeinsam mit der Firma Binary Services GmbH aus Regenstauf nun offenbar ein Geschäftsmodell entwickelt, welches im Grunde alt, bezogen auf soziale Netzwerke (Facebook, Google+ etc.) jedoch an dieser Stelle neu ist: Die gewerbliche Abmahnung des Impressums. Im Internet häufen sich mittlerweile Einträge, die von Impressums-Abmahnungen dieser beiden Partner berichten. Auch uns liegen erste Schreiben der Kanzlei HWK vor.

Was genau wird abgemahnt?

Die Kanzlei HWK beschränkt sich bei Ihren Abmahnungen offenbar nicht - wie in einem uns vorliegendem Fall - auf das Fehlen eines Impressums an sich, sondern mahnt wohl auch fehlerhafte Impressen gewerblicher Facebooknutzer ab. Dies bedeutet, dass bei Verstößen gegen die genannten Pflichtangaben dazu aufgefordert wird, den Fehler ab sofort und künftig unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3000,00 € zu unterlassen. Zudem wird in dem Schreiben aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten von HWK in Höhe von rund 270 € zu tragen.
Aus rechtsanwaltlicher Sicht raten wir, die Forderungen der Binary Services GmbH und der Kanzlei HWK unbedingt fachmännisch überprüfen zu lassen. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann das Risiko für den Unternehmer, die Vertragsstrafe in Zukunft zahlen zu müssen, minimiert werden. Zudem kann es sein, dass - abhängig von der Vertragsstrafe - die Rechtsanwaltskosten zu hoch bemessen wurden. Auch hier liegt eine Möglichkeit, die gestellten Forderungen abzumildern.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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