In Sachen Vorfälligkeitsentschädigung: Niederlage der Commerzbank vor dem BGH

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Das wegweisende Urteil des OLG Frankfurt

Ausgangspunkt dieser aktuellen Pressemeldung ist ein Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2020 (17 U 810/19) = NJW-RR 2020,1121, wo das Gericht einen  in Immobiliendarlehens-Verträgen der Commerzbank standardmäßig verwendeten Passus als unzureichende Information eingestuft hatte. Infolge dieses Urteils entfiel die  Verpflichtung eines Kreditnehmers, für die vorzeitige Ablösung zweier Immobiliendarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 21.600 Euro zahlen zu müssen.

Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet  § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach ist für alle Darlehensverträge , die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen worden  sind, im Falle der vorzeitigen Zurückzahlung des Darlehens der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn

 „im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind

Der vom OLG Frankfurt beanstandete Passus im Darlehensvertrag mit der Commerzbank lautet wie folgt:

„7. Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens (…)

Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die  Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar“

Das OLG Frankfurt gründete seine Feststellung einer unzureichenden Information darauf, dass es die Commerzbank unterlassen habe, darüber aufklären, wie die Berechnung erfolgt, wenn Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind wie bpsw. im Falle unterjähriger Laufzeiten.

Perspektiven für Darlehensnehmer der Commerzbank

Die seitens der Commerzbank gegen das Urteil des OLG Frankfurt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach einschlägigen Pressemitteilungen vom BGH nunmehr durch einen jüngst ergangenen  Beschluss vom 28.06.2021 verworfen worden (BGH XI ZR 320/20). Das Urteil des OLG Frankfurt ist damit rechtskräftig. Die anwaltlich betreute Durchsetzung des Anspruches auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung  kann deshalb nunmehr auch Darlehensnehmern empfohlen werden, die über keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen. Dasselbe gilt für Darlehensnehmer, bei denen die Commerzbank bei einer vorzeitigen Darlehensablösung ein Vorfälligkeitsentgelt beansprucht.

Nicht nur die Commerzbank, auch eine Vielzahl anderer Kreditinstitute haben  (anderweitige) Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung verwendet, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Nähere Informationen dazu finden Sie in meinem Anwaltstipp vom 01.07.2021  „Der Vorfälligkeitsjoker“

Meine Kanzlei bietet im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Für eine Prüfung werden die betroffenen Kreditverträge benötigt. Unterlagen können per E-Mail (ra-dr-kroells@email.de), Fax (040-880 981 55) oder Post zur Prüfung eingereicht werden.

Homepage: www.dr-kroells-anwaltskanzlei-hh.de


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