In welchem Alter muss ein Kind im Umgangsverfahren angehört werden?

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1. § 159 FamFG, Persönliche Anhörung des Kindes

Im FamFG ist geregelt wann ein Kind persönlich angehört werden muss.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet ist es durch das Gericht anzuhören, § 159 I 1 FamFG.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist, § 159 II FamFG.

Laut BGH sind auch erst vierjährige Kinder anzuhören. Auch die Anhörung eines Kleinkindes habe grundsätzliche Bedeutung, da durch die Anhörung nicht nur die Sachaufklärung erfolgen soll, sondern das rechtliche Gehör gewahrt wird.

Mittels der Anhörung sollen für das Gericht die persönlichen Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter und seinem Vater offengelegt werden. Die Anhörung habe durch das Gericht kindgerecht, also dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes entsprechend gestaltet zu werden.


2. Ausnahmen von der Regel

Von der Pflicht zur Anhörung sieht der BGH erst dann ab, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit des Kindes führen könnte.

Um von einer Anhörung des Kindes abzusehen, muss die Belastung, die durch die Anhörung beim Kind hervorgerufen wird, das Wohl des Kindes übersteigen.

Bei  seiner Entscheidung, ob das Kind anzuhören ist oder nicht hat das Gericht ins Kalkül zu ziehen, ob es eine alternative Möglichkeit der Sachverhaltsaufklätrung gibt, wie z.B. die Befragung von Jugendamtsmitarbeitern oder des Verfahrensbeistandes des Kindes.



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