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„Independence Day: Wiederkehr“ – Abmahnung von Waldorf Frommer: So reagieren Sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an dem Film „Independence Day: Wiederkehr“.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf und was sind die Forderungen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet den urheberrechtlich geschützte Film „Independence Day: Wiederkehr“ öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Gefordert werden neben dem sofortigen Löschen der angebotenen Datei, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von EUR 915,00, welche sich aus Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.

Nicht in jedem Fall sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen:

Adressat der Abmahnung ist regelmäßig der Anschlussinhaber.

Nicht selten ist dieser aber überhaupt nicht der Täter der Rechtsverletzung, sondern Dritte wie beispielsweise Kinder, Ehepartner oder Mitbewohner, welche Zugriff auf den Internetanschluss haben.

Ist dies der Fall scheidet der Adressat der Abmahnung als Täter aus.

Fällt weiterhin seine Störerhaftung weg, da er die Rechtsverletzung auch nicht pflichtwidrig ermöglicht hat, muss er keine Unterlassungserklärung abgeben und auch die oben genannten Beträge nicht zahlen.

Zu klären ist also, inwieweit die Verantwortlichkeit des Adressaten der Abmahnung reicht. Anwaltlicher Rat ist hier somit unbedingt zu empfehlen.

Sekundäre Darlegungslast:

Sind Sie weder Täter noch Störer müssen Sie jedoch die sekundäre Darlegungslast erbringen, welche Sie erfüllen, indem Sie vortragen, aus welchem Grund Sie als Täter oben genannter Rechtsverletzung ausscheiden.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast jedoch unterschiedlich.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich darlegen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den potentiellen Täter benennen.

Weitergehende Nachforschungspflichten bestehen somit nicht, insbesondere muss der Abgemahnte nicht den wahren Täter ermitteln und präsentieren.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere kostenlose Erstberatung:

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

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Ihre Kanzlei Brehm


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