Infinus und Future Business KG: Gerichtsstand nach § 32 b ZPO ist das Landgericht Leipzig

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Für Prospekthaftungsklagen von geschädigten Anlegern in den Angelegenheiten Infinus und Future Business KG ist nicht das Landgericht Dresden zuständig, wie man meinen könnte. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Leipzig für Prospekthaftungsklagen nach § 32 b ZPO. Dieses ergibt sich aus einer Rechtsverordnung des Landes Sachsen. Bei einem Zusammentreffen von Prospekthaftungsansprüchen und deliktischen Ansprüchen verdrängen bekanntlich die Prospekthaftungsansprüche den Gerichtsstand wegen deliktischer Ansprüche. Eine falsch eingereichte Klage wird also ohne Rechtsverluste weitergeleitet. 

Das Verhältnis von bürgerlich-rechtlicher und gesetzlicher Prospekthaftung war seit 2005 umstritten. Ob die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt, war unklar. Eine höchstrichterliche Klarstellung fehlte, (Schnauder, Regimewechsel im Prospekthaftungsrecht bei geschlossenen Publikumsfonds, NJW 2013, 3201 3211, NJW Nr. 44), unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 (OLG Dresden), betreffend die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen fehlerhaften Testates im Emissionsprospekt bei Leipzig West AG. 

Eine Klarstellung ist mit dem BGH-Urteil vom 9. 7. 2013 - II ZR 9/12 erfolgt. Der II. Zivilsenat führt zur Fortgeltung der Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung in dem BGH-Urteil vom 9. 7. 2013 - II ZR 9/12 aus: 

Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23),“ BGH, Urteil vom 9. 7. 2013 - II ZR 9/12; KG Berlin (lexetius.com/2013,2778). 

In der vorstehenden Entscheidung wird erstmals höchstrichterlich klargestellt, dass die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung fortgelten. Derzeit gilt § 13 Verkaufsprospektgesetz nicht mehr, die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung schon wieder.

Für die Prospekthaftungsansprüche gilt vorliegend für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juni 2012 die Haftungsnorm des § 13 Verkaufsprospektgesetzes für Prospekthaftungsansprüche. Sie verweist auch auf das Wertpapierprospektgesetz in der Fassung vom 01. Juli 2005 bis zum 01. Juni 2012. Daneben gelten die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. 

Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft Infinus AG wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten.

Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden


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