Infinus und Future Business KG: Haftungsvoraussetzungen für Wirtschaftsprüfer wurden vom BGH verdeutlicht

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Die Frage der Wirtschaftsprüferhaftung stellte sich in der Sache Future Business KG, Dresden, in besonderer Weise. Nähere Maßstäbe können einer aktuellen BGH-Entscheidung entnommen werden. In dem Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 hat der Bundesgerichtshof die Schadensersatzverpflichtung eines Wirtschaftsprüfers aus dem Anlagemodell der Euro-Gruppe (Würzburg) gegenüber den Anlegern von atypischen Beteiligungen bestätigt. Der Prüfer war Abschlussprüfer der verschiedenen Gesellschaften der Euro-Gruppe gewesen. Gleichzeitig tätigte der Prüfer auf Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern irreführende positive Äußerungen über die Qualität der Kapitalanlagen. Die Euro-Gruppe hatte atypische Beteiligungen an Anleger verkauft und war später in die Insolvenz gegangen. 

Bislang hatte sich die Rechtsprechung zurückhaltend zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber von Anlegern bei fehlerhaften Testaten geäußert. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wurde abgelehnt, nur ein Anspruch aus § 826 BGB (wegen fehlerhaften Testates im Anlegerprospekt) wurde bejaht, so das OLG Dresden vom 30.06.2011, 8 U 1603/08, vom BGH grundsätzlich im Wege ablehnenden PKH-Beschlusses vom 26. April 2012, VI ZR 381/11 (wegen unklarer Vermögensverhältnisse des Prüfers) bestätigt.

In dem Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 - werden erstmals klare Maßstäbe für den Anwendungsbereich von § 826 BGB für die Wirtschaftsprüferhaftung gegenüber Kleinanlegern gesetzt. Die Voraussetzungen der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei einem Prüfer können gegeben sein, wenn er sich neben anderen Tatbestandsmerkmalen im Hinblick auf seine gesetzliche Objektivität als Abschlussprüfer in exponierter Position einseitig für die Vertriebsinteressen der geprüften Gesellschaft einsetzt. Insoweit wurden die Haftungsvoraussetzungen für Wirtschaftsprüfer in diesem Urteil verdeutlicht. Zu diesem Thema waren vorher bereits zwei Dissertationen veröffentlicht worden. 

Die Klägerseite war vorinstanzlich vertreten durch den Kollegen Rechtsanwalt Carsten Goethe, Berlin, vormals tätig in Erfurt. 

Mit einem fehlerhaften Testat in einem Verkaufsprospekt für Anleger ist dann ein Haftungsrisiko verbunden, wenn das Unternehmen später in die Insolvenz geht und das Testat mitursächlich für die Anlageentscheidung der Anleger gewesen ist. 

Zuvor waren Verurteilungen von Wirtschaftsprüfern zum Schadensersatz gegenüber Anlegern vom BGH bejaht worden, wenn sie sich über ihre eigentliche berufliche Prüfungstätigkeit in Bezug auf die Jahresabschlüsse hinaus bewegt hatten, etwa als Treuhänder oder Prospektprüfer. 

Bei der Haftungslage in dem Komplex Infinus und Future Business KG dürfte das obengenannte Urteil einschlägig sein. 

Eine Interessengemeinschaft, in der sich alle über ihre Rechte unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Die Interessengemeinschaft Infinus AG wird durch die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten. Geschädigte können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.


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