Infinus: Wer bezahlt die Gemeinsamen Vertreter?

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BGH entscheidet: Kosten der Gemeinsamen Vertreter werden nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt; Gloeckner fordert Vollmacht; wer bleibt auf den Kosten sitzen?

Wahl des Gemeinsamen Vertreters Gloeckner wird gerichtlich überprüft

Bei der vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung am 13.05.2014 wurde u. a. der Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner zum Gemeinsamen Vertreter zahlreicher Orderschuldverschreibungsgläubiger gewählt. Die umstrittene Wahl wurde vom OLG Dresden mit Urteil vom 09.12.2015 (13 U 223/15) teilweise für unwirksam erklärt worden. Insolvenzverwalter Kübler hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen II ZR 377/15 beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung steht aus.

BGH entscheidet: Keine Masseverbindlichkeit

Bereits entschieden hat der BGH darüber, dass die Vergütung der Gemeinsamen Vertreter keine Masseverbindlichkeit darstellt. Ein Gemeinsamer Vertreter von Genussrechtsgläubigern hatte Insolvenzverwalter Kübler verklagt. Ziel war es, feststellen zu lassen, dass die Kosten und Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die der Gemeinsamen Vertreter für die von ihm vertretenen Gläubiger führt, als sog. Masseverbindlichkeit vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient werden. Die Klage wurde abgewiesen. In seiner Entscheidung vom 12.01.2017 (IX ZR 87/16) führt das Gericht aus, dass die Vergütung und Auslagen des Gemeinsamen Vertreters nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören.

Wer zahlt die Kosten der bereits anhängigen Prozesse?

Nun stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Gemeinsamen Vertreter aufkommt. Brisant ist, dass im Namen der Gläubiger derzeit zahlreiche Prozesse bereits in zweiter Instanz geführt werden – ohne dass die Gläubiger gefragt wurden. Christian H. Gloeckner hat die von ihm vertretenen Gläubiger im Dezember 2016 in einem Schreiben aufgefordert, eine Prozessvollmacht zu unterzeichnen. Dabei führt er den Prozess, bei dem es um den Rang der Forderungen der Genussrechtsgläubiger geht, bereits in zweiter Instanz. Vorab wurden die von ihm vertretenen Gläubiger nicht gefragt, ob sie überhaupt einen derartigen Prozess mit entsprechender Kostenfolge führen wollen.

Weshalb braucht Gloeckner eine Vollmacht?

Mit der Vertretung hat Gloeckner – wohl nicht ganz uneigennützig – die G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt, deren Geschäftsführer er ist. Doch wer muss am Ende zahlen?

In Gloeckners Schreiben an die Gläubiger heißt es: „Ich bin (…) dazu verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Nichterteilung der direkten Prozessvollmacht durch Sie der Prozess womöglich allein deswegen für Sie verloren geht und Sie in diesem Fall verpflichtet wären die auf Ihren Schuldverschreibungsbetrag entfallenen Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten zu tragen.“

Nach der Auffassung von Resch Rechtsanwälte besteht eine Kostentragungspflicht nur, sofern auch eine Vollmacht erteilt wurde.

Rechtsanwältin Wagener von Kanzlei Resch: „Die Vorgänge werfen zahlreiche Fragen auf: Hat Gloeckner ohne entsprechende Vollmachten Prozesse geführt? Konnte er ohne Einwilligung der Gläubiger kostenauslösende Maßnahmen ergreifen? Und: Weshalb führt er überhaupt eine Vielzahl von Verfahren? Hätte nicht ein Musterprozess gereicht?“



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