Keine Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der Genußrechtsgläubiger im Schadenskomplex Infinus

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Worum geht es?

Unstreitig ist die Kapitalanlage in Genussrechte keine sichere Kapitalanlage und gleicht einem Roulettespiel. Problem ist, dass die Anleger, die der Gesellschaft Genussrechtskapital gewährt haben, in der Regel bei Insolvenz der Gesellschaft leer ausgehen. Im Schadenskomplex Infinus stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes (nachfolgend SchVG), denn einige Anwälte haben die Bestellung als gemeinsamer Vertreter als lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt. Am 22.03.2018 hat der BGH entschieden, dass das SchVG keine Anwendung findet – auch nicht analog – auf die Bestellung der gemeinsamen Vertreter von Genussrechtsgläubigern. Die erfolgten Bestellungen sind daher unwirksam. Es hätte nie durch das Amtsgericht Dresden eine Gläubigerversammlung der Genussrechtsgläubiger einberufen und durchgeführt werden dürfen. Inwieweit dieses zu Amtshaftungsansprüchen berechtigt, bleibt abzuwarten.

Nun geht es noch um die Frage der Vergütung seiner vermeintlich erforderlichen Tätigkeit, die in diesem Schadenskomplex, durch einen der gemeinsamen Vertreter bundesweit eingeklagt wird. Die Anleger müssen sich auch hier wieder verteidigen, wenn nicht zusätzliche Vergütungsansprüche auf sie zukommen sollen, nachdem bereits das Anlagekapital verloren ist.

Gibt es eine erstinstanzliche Entscheidung?

Das AG Halberstadt hat die Klage des gemeinsamen Vertreters – gegen den Anleger – auf Zahlung einer Vergütung abgewiesen. Da das SchvG keine Anwendung findet, ist der Vertreter nicht wirksam bestellt und hat folglich auch keinen Anspruch aus dem SchVG auf Vergütung. Soweit der gemeinsame Vertreter seine Ansprüche auf den Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag stützt, ist durch das Amtsgericht Halberstadt der Anspruch auch abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Anleger davon ausgehen konnte, dass mit der Bestellung keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, denn in der Einladung des Amtsgericht Dresden war vermerkt, dass mit der Bestellung dem Anleger keine weiteren Kosten entstehen, da diese von der Insolvenzmasse getragen werden. Es wurde auch von keinem der Anleger bestätigt, dass man damit einverstanden sei, weitere Kosten zu produzieren, die durch die Anleger getragen werden müssen. Es gab auch keine Kostenübernahmeerklärungen der Anleger oder gesonderte Vollmachten der Anleger an den Rechtsanwalt, der als gemeinsamer Vertreter bestellt wurde.

Es gab auch keine gesonderte Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung, dass dem gemeinsamen Vertreter eine Vergütung zusteht und in welcher Höhe. Nach wie vor bestehen Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers.

Das Urteil zeigt, dass die Anleger keinesfalls widerspruchslos die Zahlungen leisten sollten. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt wird und wie die Obergerichte entscheiden werden. 

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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