Inflationsausgleichprämie – was ist zu beachten?

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Im Rahmen des dritten Entlastungspaketes des Bundes vom 03.09.2022 wurde die sogenannte Inflationsausgleichsprämie beschlossen. In dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12. 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Die Auszahlung kann entweder in einem Betrag erfolgen oder aber auch auf mehrere Teilbeträge aufgeteilt werden.

Im Zusammenhang mit der Gewährung der Inflationsprämie kommen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite viele Fragen auf:

Unter welchen Voraussetzungen kann die Inflationsprämie gezahlt werden? 

Diese Sonderzahlung muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Es ist daher nicht lässig, vertraglich vereinbarte Zahlungen in die Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln oder weniger Gehalt auszuzahlen und die Differenz als Inflationsausgleich zu leisten.

Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn in der Gehaltsabrechnung klar erkennbar ist, dass es sich um die Inflationsprämie handelt. Es muss also ein Verweis auf der Abrechnung stehen, dass diese Prämie aufgrund der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten ausgezahlt wird.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten – ganz gleich, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Hierzu zählen zum Beispiel auch Minijobber, Auszubildende, Aushilfskräfte, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeitnehmer in Elternzeit und arbeitende Rentner.

Gibt es einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Beschäftigte haben daher keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichprämie.

Ist in einem Tarifvertrag vereinbart worden, dass eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, besteht ein tarifvertraglicher Anspruch auf die Auszahlung. Hier sind gegebenenfalls Ausschlussfristen zu beachten.

Muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten die Inflationsausgleichprämie in gleicher Höhe zahlen?

Entscheidet sich der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichprämie zu zahlen, fragt sich, ob dann allen Arbeitnehmern die Prämie in gleicher Höhe zu zahlen ist oder ob die Sonderzahlung vielmehr an Bedingungen geknüpft werden darf, wie z.B. Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigung, Betriebszugehörigkeit, Krankheitstage oder bestandene Probezeit.

Grundsätzlich ist die Inflationsausgleichprämie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wird die Prämie gewährt, muss der Arbeitgeber allerdings den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das bedeutet, dass eine Differenzierung bei der Auszahlung der Inflationsausgleichprämie zwar möglich ist, hierfür aber ein sachlicher Grund gegeben sein muss.

Ziel der Inflationsausgleichsprämie ist es, die Beschäftigten angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten zu entlasten. Vor diesem Hintergrund könnte es beispielsweise denkbar sein, sein, nach der Einkommenssituation oder möglichen Unterhaltspflichten zu unterscheiden. Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Einkommen werden von der Inflation härter getroffen. Sie sind daher grundsätzlich bedürftiger, so dass gute Argumente für eine höhere Prämienzahlung sprechen.

Eine Differenzierung etwa nach Betriebszugehörigkeit oder Fehlzeiten dürfte hingegen nicht zulässig sein.

Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil es keinen Grund für die unterschiedliche Prämienregelung gibt, kann der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Ob durch die unterschiedliche Zahlung der Prämie der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt wurde, ist im Einzelfall konkret zu prüfen.

Wenn Sie Beratungsbedarf im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichprämie oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, kontaktieren Sie uns gerne unter 0711/410 191 60 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@johstrichter.de.



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