Informationen zur Abmahnung "The Expendables" iAd Splendid Film GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Splendid Film GmbH hat das Ermittlungsunterehmen Guardaley Ltd. mit der Aufgabe betraut Rechtsverletzungen an dem Film „The Expendables" zu ermitteln und lässt die ermittelten Internetanschlussinhaber über deren Anschluss die Verletzungshandlung begangen worden sein soll abmahnen. Die Splendid Film GmbH ist ein Medienunternehmen aus Köln, welches die Rechte an Filmen wie „Tekken" innehat. Inhalt der jüngsten Abmahnung sind u.a. Verletzungshandlungen im Internet an dem Film „The Expendables".

„The Expendables" ist ein mit namhaften Darstellern und einem nicht minder bekannten Regisseur besetzter Actionthriller. Hierzulande hat das Filmwerk "The Expendables" erst jüngst, nämlich am 26.08.2010 Einzug in die Lichtspielhäuser gehalten. So verwundert es nicht, dass die Splendid Film GmbH bereits kurz nach dem offiziellen Kinostart gegen die Verbreitung rechtsverletzender Downloadangebote des Films über Filesharing Systemem vorgeht. Der Fokus der Ermittlung und Verfolgung rechtswidriger Downloadangebote liegt damit zumindest auch auf der Eindämmung der Verbreitung sogenannter Line- oder Mic-Dubbed Raubkopien des Films „The Expendables". Zur zeitnahen Ermittlung der Rechtsverletzungen in den Filesharing Netzwerken bedient sich die Splendid Film GmbH der Dienste der Firma Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe, welche mittels einer speziellen Software u.a. den Dateiname, den Zeitpunkt und die IP Adresse, die im Zusammenhang mit dem illegalen Downloadangebot des Films „The Expendables" erfasst werden, sichert.

Erwähnenswert erscheint im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Bereitstellung des Films „The Expendables" auch, dass der Spielfilm keine Jugendfreigabe im Rahmen der Einstufung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft erhalten hat. Die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerkes (und eben diese stellt die Bereithaltung des Filmes in Peer To Peer Tauschbörsen dar), auf welche sich die Abmahnung regelmäßig bezieht, ist insoweit nicht nur urheberrechtlich bedenklich, sondern stellt darüber hinaus auch eine Zuwiderhandlung gegen die geltenden Bestimmungen des medialen Jugendschutzes dar.

Wer einem Minderjährigen den Zugang zu diesem nicht jugendfreien Unterhaltungsmedium verschafft, verstößt gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG. Diese Vorschrift bestimmt:

Bildträger, die [.. .] mit "Keine Jugendfreigabe" nach [.. .] der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht [.. .] zugänglich gemacht werden".

Nur allzu oft gerät gerade dieser wichtige Aspekt in Vergessenheit. Schließlich lenkt die Abmahnung, die im Auftrage der Splendid Film GmbH aufgrund eines Verstoßes an dem Filmwerk „The Expendables" ausgesprochen wird, das Hauptaugenmerk des Abgemahnten auf die der Splendid Film GmbH im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung zustehenden Ansprüche.

Mit der Abmahnung wendet sich die Splendid Film GmbH durch ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte regelmäßig an den Inhaber eines Internetanschlusses, über den der Film „The Expendables" anderen Internetnutzern zum Download bereitgestellt worden sein soll. Zu dieser Bereitstellung des Films zum Download kommt es zumeist, wenn ein sogenanntes FileSharing System wie z.B. Bittorrent oder eDonkey eingesetzt wird. Denn Peer To Peer Tauschbörsen bedingen systemtypisch, dass mit dem Download einer Datei selbige Dritten auch zeitgleich zum Download zur Verfügung gestellt wird.

Diese Downloadangebote stellen ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. UrhG dar. Mit der Abmahnung macht sodann die von der Splendid Film GmbH betraute Kanzlei Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Splendid Film GmbH gegen den betreffenden Internetanschlussinhaber geltend. Dem Anspruch auf Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgekommen. Eine solche liegt der Abmahnung bereits anbei. Die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung wird jedoch - bereits aufgrund ihrer Formulierung - von den Gerichten als Schuldanerkenntnis gewertet. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet zudem den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs und eine verbindliche Vertragsstrafe über 5.001 EUR für jeden Fall eines künftigen Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen. Zudem beinhaltet die vorgefertigte Unterlassungserklärung eine Verpflichtungsklausel, die eine Kostenübernahme vereinbarung gemäß dem Vergleichsangebot der Splendid Film GmbH über die Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. 800 EUR vorsieht. Insoweit empfiehlt sich i.d.R. keine unüberlegte und voreilige Unterzeichnung der anliegenden Unterlassungserklärung.

Dennoch sollte die Abmahnung und die darin enthaltenen Fristen beachtet werden. Der Abmahnung der Splendid Film GmbH keine Beachtung zu schenken, kann sich als zeit- und kostenintensiver Fehler erweisen. Anzuraten ist dem Empfänger einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen urheberrechtlich geschützte Rechte an dem Filmwerk „The Expendables" die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai

Viktoriastr. 36

32423 Minden

www.rechtsanwaltskanzlei-warai.de

Tel.: 0571 / 385 65 -72 (unsere Telefone sind Mo. bis Sa. von 8:00 bis 22:00 Uhr für Sie besetzt)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Rassi Warai

Beiträge zum Thema