Inhaberschuldverschreibung: Termingeschäft ist bei physischer Lieferung von Gold steuerfrei

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Der Kläger erwarb am 22. Februar 2011 1.000 Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556,90 €. Bei den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen handelte es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. 

Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. 

Nach dem Erwerb der Gold-Schuldverschreibung für 33.556,90 € erfolgte die „Glattstellung“ durch Erfüllung der Lieferung von Gold. Zum Zeitpunkt der Auslieferung des Goldes am 24. November 2011 betrug der Wert von 1.000 Gramm Gold 40.780 €. Der Goldpreis war also um ca. 7.000 € gestiegen.

In dem Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17 – stellte der Bundesfinanzhof fest, die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass die Einlösungen der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und die an die Kläger erfolgten Lieferungen des physischen Goldes keine Veräußerungen im Sinne des § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen würden. Die Versteuerung des bloßen Wertzuwachses fände nicht statt.

Fazit: Das in dem BFH-Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17 – verhandelte Termingeschäft ist das erste in der Rechtsprechung dokumentierte, das mit einem Vermögenszuwachs abschloss. Der Kaufpreis dürfte allerdings dem hinterlegten Gold entsprochen haben, was die sogenannte „Hebelwirkung“ gemindert haben könnte. 

Nach dem BFH-Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17 (ältere Rechtsprechung ist in diese Urteil nicht zitiert) – ist der Wertzuwachs bei einer physischen Lieferung aus einem Goldtermingeschäft nicht zu versteuern. Versteuerbar wäre allerdings der Verkauf des gelieferten Goldes. Termingeschäfte sind spekulativ und enden oft mit einem Totalverlust. 


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