Insolvenz bei UDI Energie Festzins VI! Auch Anleger anderer Gesellschaften erhalten Schreiben – Millionen in Gefahr.

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Es ist leider nicht das erste Mal, dass es Probleme mit sogenannten Nachrangdarlehen gibt. Die UDI (UmweltDirektInvest) hatte als Gruppe in vielen Gesellschaften derartige Investitionsmöglichkeiten für Anleger angeboten. Es ging regelmäßig um die Investition in nachhaltige Projekte. Energie aus Sonne, Wind oder Biomasse waren die Investitionsziele.

Nun ist eine Gesellschaft aus der UDI-Gruppe, die UDI Energie Festzins VI den Problemen mit der Nachrangklausel zum Opfer gefallen. In den Verträgen mit den Anlegern war vereinbart, dass deren Forderungen im Insolvenzfall als nachrangig gegenüber anderen Forderungen, zum Beispiel denen von Banken, gelten. Das hat die BaFin nun beanstandet und angeordnet, das bestimmte Nachrangdarlehen rückabgewickelt werden müssen. Die Aufsicht reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der zunehmend kritisch bei derartigen Nachrangvereinbarungen wurde.

Für die UDI Energie Festzins VI war die direkte Folge die Stellung eines Insolvenzantrages. Dieser führte dazu, dass am 29.04.2021 vom Amtsgericht Leipzig das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde.

Doch die Krise bei UDI ist nicht auf die UDI Energie Festzins VI beschränkt. Zahlreiche Anleger anderer Gesellschaften haben Post von UDI bekommen. Darin werden Sie aufgefordert, einer Vereinbarung zuzustimmen, die im Ergebnis einen Schuldenschnitt gleichkommt. Die Frist dafür ist sehr knapp gesetzt, der 21.05.2021.

Dem Vernehmen nach sieht die Vereinbarung vor, dass die Investoren 86% ihrer Forderung für einen Euro an die U20 Prevent GmbH verkaufen und eine Zahlung für 14% erhalten. Das greift aber nur dann, wenn die BaFin keine Abwicklungsanordnung trifft. In diesem Fall fließen nur 7%. Welcher Fall eintritt wird sich erst nach dem 21.05.2021 klären.

Der Grund dafür, dass nun auch die Anleger anderer Gesellschaften als der UDI EFZ VI dieses Angebot bekommen ist, dass eine sehr ähnliche Nachrangklausel, wie diejenige, die die BaFin jetzt gekippt hat, bei sehr vielen Gesellschaften verwendet wird.

Anleger befinden sich nun in einer ziemlichen Druck-Situation. Betroffen sein dürften, Investoren folgender Gesellschaften:

  • UDI Energie Festzins II
  • UDI Festzins III
  • UDI Festzins IIII
  • UDI Festzins V
  • UDI Festzins VI
  • UDI Festzins VII
  • UDI Festzins VIII
  • UDI Festzins IX
  • UDI Festzins 10
  • UDI Festzins 11
  • UDI Festzins 12
  • UDI Festzins 13
  • UDI Festzins 14
  • UDI Sprint Festzins 4

Sie müssen nun sehr bald das Für und Wider der Vereinbarung abwägen und sich entscheiden, ob Sie dem zustimmen oder nicht. Dass die Folgen drastisch sind, ist schon im Vorneherein klar. Sehr kritisch ist zu bewerten, dass nach der Vereinbarung wohl auch alle anderen Ansprüche gegen alle anderen Dritten, gleich ob bekannt oder unbekannt abgetreten werden sollen. Das ist ein sehr weitreichender Verzicht auf sämtliche Forderungen.

Das gesamte Vertragswerk kann nicht pauschal für jeden Anleger bewertet werden, ob es angenommen werden sollte oder nicht. Zu unterschiedlich sind die Lebenssituationen, in denen sich die einzelnen Anleger befinden und die Einstellungen dazu, wie mit einer derartigen Situation umgegangen wird.

Wir bieten Ihnen gerne an, dass wir Sie individuell und kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten beraten. Wir stellen Ihnen das Pro und Contra der vorgelegten Vereinbarung dar und begleiten Sie bei Ihrer Entscheidung, was eine Annahme oder Ablehnung der Vereinbarung angeht.

Falls Sie eine Vertretung im Insolvenzverfahren wünschen, stehen wir hier auch für Sie zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung und helfen Ihnen dort eine Deckungszusage zu erhalten.



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