Insolvenz der MARO Genossenschaft

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Die MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen ist insolvent und hat am 15. März 2024 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht München hat dem Antrag entsprochen. Zudem hat das AG München am 27. März 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MARO Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet.

Für die Anleger, die Genossenschaftsanteile gezeichnet haben, sind das beunruhigende Nachrichten. Sie müssen um ihr investierte Geld fürchten, auch wenn der Geschäftsbetrieb vorerst unverändert weiterläuft.

Die Maro Genossenschaft betreibt mehrere Mehrgenerationen-Wohnprojekte sowie Demenz-Wohngemeinschaften. Neben den bestehenden Objekten sind weitere Projekte in Bau oder in Planung.

Wie die Maro Genossenschaft in einer Pressemitteilung vom 15. März 2024 mitteilte, wurde eine Finanzierungszusage für ein Projekt in Landsham in der Nähe von München zurückgezogen. Darum könne der Bau derzeit nicht fortgesetzt werden und gleichzeitig sei die Liquidität des Unternehmens aufgrund der Zahlungsverpflichtungen erheblich belastet. Dies habe im Wesentlichen zur Stellung des Insolvenzantrags geführt.

In dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung soll mit Hilfe eines Sachwalters an einem Sanierungskonzept gearbeitet und die Genossenschaft wieder auf wirtschaftlich tragfähige Füße gestellt werden. Währenddessen werde der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt, teilt die Maro mit.

Gelingt die Kehrtwende nicht, endet die Insolvenz in Eigenverwaltung in einem regulären Insolvenzverfahren. „Die Anleger bzw. Mitglieder der Genossenschaft müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen. Um dies zu vermeiden, können aber auch ihre rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So können die Möglichkeiten einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung geprüft werden. Dann müsste ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt werden. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob den Genossenschaftsmitgliedern Ansprüche auf Schadenersatz zustehen. „Das ist der Fall, wenn der Anlageberater oder -vermittler nicht ordnungsgemäß über die  bestehenden Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt hat und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet den Genossenschaftsmitgliedern zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht



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