Insolvenz der UDI Energie Festzins Gesellschaften - Was können geschädigte Anleger nun tun? Wer ersetzt den Schaden?

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Nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen einzelner zur UDI-Gruppe gehörender Gesellschaften durch das Amtsgericht Leipzig (Beschlüsse vom 31.08.2021 und 01.09.2021), können betroffene Anleger ihre Ansprüche nun zur Insolvenztabelle anmelden.

Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahren hat zur Folge, dass das (noch) vorhandene Vermögen (sog. Insolvenzmasse) der Gesellschaften nach dem in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren gesichert und anschließend anteilig unter den Gläubigern verteilt wird.

Für die nachfolgend benannten UDI-Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren bereits eröffnet:

  1. UDI Energie Festzins II    GmbH & Co. KG – Az. 401 IN 1001/21
  2. UDI Energie Festzins III   GmbH & Co. KG – Az. 401 IN   989/21
  3. UDI Energie Festzins IV   GmbH & Co. KG – Az. 401 IN   971/21
  4. UDI Energie Festzins V    GmbH & Co. KG – Az. 401 IN   999/21
  5. UDI Energie Festzins VI   GmbH & Co. KG – Az. 401 IN   775/21
  6. UDI Energie Festzins VII  GmbH & Co. KG – Az. 401 IN   991/21
  7. UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG – Az. 401 IN 1000/21

und der

  1. UDI Energie Festzins IX   GmbH & Co. KG – Az. 401 IE 1021/21,

Zum Insolvenzverwalter dieser Gesellschaften wurde Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner bestellt.

Um an der Verteilung als Gläubiger vollumfänglich teilnehmen zu können, müssen die Anleger ihre Forderungen, insbesondere auch ihre Schadensersatzforderungen, ordnungsgemäß in dem entsprechenden Insolvenzverfahren im Rang des § 38 InsO anmelden (so genannte Forderungsanmeldung).

Die vom Amtsgericht Leipzig gesetzten Fristen für die Anmeldung der Forderungen in den Insolvenzverfahren (Frist bis zum 05.10.2021 bzw. 12.10.2021) sind nicht als Ausschlussfristen anzusehen. Eine Forderungsanmeldung ist deshalb noch nach wie vor noch möglich.

Darüber hinaus sollten Gläubiger prüfen lassen, ob ihnen sogenannte Aus- oder Absonderungsrechte zustehen. Ist dies der Fall, dann kann vor den anderen Insolvenzgläubigern, denen keine derartigen Rechte zustehen, die Leistung z.B. eine Zahlung verlangt werden. 

Aufgrund der komplexen Rechtslage wird empfohlen einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten und der Forderungsanmeldung zu beauftragen, um Fehler bei der Forderungsanmeldung und hierdurch verursachte unnötige Verluste zu vermeiden.

Denn nur wenn die Forderungsanmeldung auf die Person des Gläubigers individualisiert, ordnungsgemäß begründet beim Insolvenzverwalter eingereicht wird, ist sichergestellt, dass im Fall der Anerkennung der Forderung, der Gläubiger bei den Auszahlungen aus der Insolvenzmasse bzw. deren Verteilung überhaupt beteiligt werden kann.

Eine fehlerhafte Forderungsanmeldung ist regelmäßig unwirksam und wird vom Insolvenzverwalter bestritten werden, mit der Folge, dass eine Berücksichtigung des Anlegers im Insolvenzverfahren bis zu einer Korrektur ausgeschlossen ist.

Sind Sie unsicher, ob Sie alles Notwendige veranlasst haben, damit Sie als Insolvenzgläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden können?

Oder Haben Sie bislang noch keine Forderungsanmeldung vorgenommen, möchten aber ebenfalls als Insolvenzgläubiger bei den Auszahlungen aus der Insolvenzmasse berücksichtigt werden?

Wissen Sie nicht, ob Ihnen sogenannte Ab- oder Aussonderungsrechte als Vorzugsrechte zustehen, da dies noch nicht für Sie geprüft wurde?

Dann sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihren Fall prüfen lassen. Wenn Sie mögen, dann berät Sie auch KILIAN RECHTSANWÄLTE kostenfrei über die noch erforderlichen Schritte.

Wichtig für Sie zu verstehen ist, dass Sie aus der Insolvenzmasse nur ein Teil Ihres Schadens ersetzt bekommen werden.

Denn das Unternehmen ist in die Insolvenz gefallen, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Forderungen alle Gläubiger vollständig zu begleichen.

Es stellt sich deshalb die Frage, wer Ihnen den restlichen Schaden ersetzen muss, der nach der Verteilung der Insolvenzmasse noch offen bleibt.

Wenn Sie es wünschen, dann informiert KILIAN Rechtsanwälte Sie kostenfrei über Ihre Möglichkeiten die Hintermänner und sonstigen Verantwortlichen in dem Insolvenzfall erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Steht Ihnen hinsichtlich der Kosten einer rechtlichen Vertretung keine Rechtsschutzversicherung zur Seite?

Dann zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten einer Vertretung gegen eine Erfolgsbeteiligung im Rahmen einer sogenannten Prozessfinanzierung auf.

Denn bei einer Prozessfinanzierung übernimmt eine Prozessfinanzierungsgesellschaft die gesamten oder wesentliche Teile der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Im Gegenzug erhält die Prozessfinanzierungsgesellschaft dafür von Ihnen eine Erfolgsbeteiligung.

Eine solche Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung ist im Insolvenzfall ab einem Schaden von 5.000 € (Streitwert) möglich.

Ist für Sie eine Vertretung gegen Erfolgsbeteiligung im Rahmen einer Prozessfinanzierung interessant? Dann melden Sie sich bei uns.

Gerne erläutern wir Ihnen kostenfrei den Ablauf einer entsprechenden Prozessfinanzierung. Rufen Sie einfach in unserer Kanzlei an oder schreiben Sie uns eine E-Mail und vereinbaren Sie mit einem unserer Rechtsanwälte einen Telefontermin.

KILIAN RECHTSANWÄLTE

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