Leasetrend AG – Insolvenzverwalter fordert Zahlungen von Anlegern. Ist eine Forderungs- und Klageabwehr möglich?

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Am 01.10.2021 wurde über das Vermögen der LeaseTrend AG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 1542 IN 2085/21). 


Der Insolvenzverwalter der LeaseTrend AG, Herr Dr. MAX LIEBIG, fordert nun Anleger dazu auf einen ermittelten Verlustausgleichsbetrag zahlen, da ein negatives Abfindungsguthaben ermittelt worden sei.

Ist diese Forderung des Insolvenzverwalters begründet?  


Der Insolvenzverwalter Dr. LIEBIG stützt seine Forderungen gegen die Anleger auf einen individuellen „persönlichen Bericht“ der GKK Partners Audit GmbH, den die betroffenen Anleger auf einer Internetseite unter Eingabe eines Passwortes einsehen können. 

Den Anlegern wird von Dr. Liebig im Rahmen der Zahlungsaufforderung eine kurze Frist gesetzt und auf den Rechtsanwalt verwiesen, wenn keine Zahlung erfolge. Der sich hieraus für die Anleger ergebende Entscheidungsdruck ist verständlich.

Es heißt hierzu in den Schreiben des Insolvenzverwalters Dr. Liebig:

„Sollte eine Einzahlung des Verlustausgleichsbetrages binnen der vorgenannten Frist

nicht erfolgen, wäre ich im lnteresse der Gläubigergesamtheit gehalten, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung und ggf. der Einleitung gerichtlicher Schritte zu beauftragen.“


Wird dieser Zahlungsaufforderung  keine Folge geleistet, so zeigte sich in der Vergangenheit – in den Fällen die KILIAN Rechtsanwälte vorliegen – die Rechtsanwaltskanzlei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK als Vertreter des Insolvenzverwalters an und forderte die Anleger erneut zur Zahlung (nebst Kostenerstattung) auf.


Wenn auf diese anwaltliche Mahnung die Forderung nicht außergerichtlich abgewehrt oder eine gütliche Einigung gefunden wird, müssen die betroffenen Anleger nun mit einer Klage des Insolvenzverwalters rechnen.


Denn in dem Mahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek heißt es hierzu:


„Sollte eine Einzahlung des Verlustausgleichsbetrages binnen der vorgenannten Frist nicht erfolgen, wäre unser Mandant [Dr. Liebig] gehalten, den Ihnen gegenüber bestehenden Verlustausgleichsanspruch sodann ohne weitere Vorankündigung gerichtlich geltend zu machen.“


Den betroffenen Anlegern stellen sich nun die Fragen: 


Muss an den Insolvenzverwalter Dr. Liebig gezahlt werden?


Kann eine Klage des Insolvenzverwalters abgewehrt oder die Zahlung reduziert werden?


Die Antwort auf die Fragen lautet: Es kommt auf den Einzelfall an (siehe nachfolgend).


Es sollte jedenfalls nicht  ohne vorherige anwaltliche Prüfung und Beratung durch den Anleger eine vorschnelle Zahlung geleistet werden.


Dies gilt auch dann, wenn der Anleger eine Klage vom Insolvenzverwalter zugestellt bekommen sollte und sich der Entscheidungsdruck dadurch weiter erhöht. Zu den Gründen:


Die Anleger haben sich als atypisch stille Gesellschafter an der LeaseTrend AG beteiligt. Diese Beteiligung wurde in der Regel von der Gesellschaft, teilweise aber auch von den Anlegern selbst gekündigt.


Im Nachgang an diese Kündigung ist das sogenannte Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben für den Anleger nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages zu berechnen und ggf. einzufordern. Hierbei sind verschiedene (Verjährungs-)Fristen zu beachten.


Diese vorzunehmende Berechnung kann zum Ergebnis haben, dass das Abfindungsguthaben des Anlegers positiv oder negativ ist, oder aber 0,00 € beträgt.


Je nach Berechnungsergebnis kann der Anleger folglich ggf. selbst noch eine Forderung aus dem ermittelten Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben gegen die LeaseTrend AG haben oder aber die LeaseTrend AG noch eine Forderung gegen den Anleger.


Unabhängig von dieser vertraglichen Forderung können dem Anleger natürlich auch andere, ggf. höhere Schadensersatzforderungen z.B. aus unerlaubter Handlung gegen die LeaseTrend AG auf Rückzahlung seiner Einzahlungen zustehen.


Im Fall der LeaseTrend AG soll  nach den Berechnungen der GKK Partners Audit GmbH dieses Auseinandersetzungsguthaben nun in vielen Fällen negativ sein, woraus sich eine Forderung gegen die Anleger ergäbe.  


Es ist aber nach Auffassung von Rechtsanwalt KILIAN bereits fraglich, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Berechnungsmethode durch die GKK Partners Audit GmbH bei der Ermittlung dieses Ergebnisses eingehalten worden ist.


Wenn die Art der Berechnung in dem „persönlichen Bericht“ der GKK Partners Audit GmbH bei dem Anleger nicht den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen entspricht, hat der Insolvenzverwalter Dr. Liebig keinen fälligen Anspruch gegen den Anleger.

Denn Voraussetzung für die Fälligkeit eines negativen Abfindungsguthabens ist z.B. nach § 16 Nr. 1 Satz 2 lit g) Gesellschaftsvertrag, dass der seitens der LeaseTrend AG zu bestellende Wirtschaftsprüfer selbst das Abfindungsguthaben ermittelt und nicht nur vorgegebene Werte der LeaseTrend AG übernommen hat.


Bei der Ermittlung des Abfindungsguthaben ist gemäß § 16 Abs. 1 a des Gesellschaftsvertrages der Ertrags- und Substanzwert zugrunde zu legen.


Ausweislich eines KILIAN Rechtsanwälte vorliegenden Berichts über die Ermittlung des Abfindungsguthabens legten die Wirtschaftsprüfer GKK Partners jedoch wohl nur den Substanz- und nicht auch den Ertragswert zugrunde.


Wie die Wirtschaftsprüfer GKK Partners in diesem Bericht über die Ermittlung des Abfindungsguthabens zutreffend feststellen, ist bei der Errechnung des Auseinandersetzungswertes gemäß § 9 Abs. 3 GV auch die Ergänzungsrechnungen gemäß § 12 Abs. 3 GV zugrunde zu legen, hierzu gehört gemäß § 12 Abs. 3 b) GV z.B. auch eine Leasing-Substanzwertrechnung.


Diese Leasing-Substanzwertrechnung lag den Wirtschaftsprüfern GKK Partners – zumindest bei diesem durch KILIAN Rechtsanwälte geprüften Bericht über die Ermittlung des Abfindungsguthabens aufgeführten Unterlagen – scheinbar überhaupt nicht vor.


Auch ist offen, ob den Wirtschaftsprüfern GKK Partners die gemäß § 12 Abs. 3 a) GV zugrunde zulegende Kapitalflussrechnung (nebst Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsnachweis) vorlag und diese von einem Wirtschaftsprüfer mit einem Prüfvermerk über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben und der Berechnungen versehen war.


Unabhängig davon stellt sich für die betroffenen Anleger aber auch die Frage, ob die Ansprüche der LeaseTrend AG, die nun der Insolvenzverwalter Dr. Liebig geltend macht, nicht bereits verjährt sind oder ob sie mit eigenen Schadenersatzforderungen dagegen aufrechnen können.


Den Anlegern wurde ggf. seinerzeit suggeriert, dass die LeaseTrend AG Gewinne erwirtschafte, welche die Auszahlungen bzw. Gutschriften überhaupt ermöglichen würden.


Ein solches Versprechen könnte überhaupt erst der Grund für den Anleger gewesen sein Zahlungen an die LeaseTrend AG zu leisten. Diese Einzahlungen haben die Anleger in der Regel jedoch noch immer nicht vollständig von der LeaseTrend AG zurückerhalten.


Nach Mitteilung des Insolvenzverwalter sollen die Ausschüttungen und Gutschriften für die Anleger nun überhaupt nicht gewinngedeckt gewesen sein.


Handelte es sich demnach bei der LeaseTrend AG um ein betrügerisches „Schneeballsystem“, bei welchem Ausschüttungen und Gutschriften an die Anleger mit den Geldern anderer Anleger finanziert wurden?


Anleger die sich von den Versprechungen der LeaseTrend AG getäuscht fühlen, sollten deshalb prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung z.B. im Insolvenzverfahren der LeaseTrend AG oder anderweitig geltend machen können.


Die von Rückforderungen betroffenen Anleger sollten zudem prüfen, ob sie die seitens der LeaseTrend AG behaupteten Ausschüttungen auch tatsächlich erhalten haben. (Wiederanlagevereinbarungen sind ggf. anders zu bewerten, wenn diese wirksam sein sollten).


So kann sich der behauptete Erhalt eines Geldbetrages per Überweisung zwar für einen gutgläubigen Betrachter z. B. aus einem Beleg der Buchhaltung der LeaseTrend AG ergeben. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass diese Überweisung auch tatsächlich an den richtigen Empfänger ausgeführt wurde.


Aufgrund der komplexen Rechtslage und der individuellen Besonderheiten sollte deshalb jeweils der Einzelfall geprüft werden, zumal der Sachverhalt sehr lange Zeit zurückliegt.


Aufgrund des bestehenden Prozessrisikos ist betroffenen Anlegern Folgendes zu empfehlen:


Spätestens wenn einem Anleger die Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung zugestellt wird, sollte er mit anwaltlicher Unterstützung versuchen eine gütliche vergleichsweise Einigung mit dem Insolvenzverwalter zu finden.


KILIAN Rechtsanwälte konnten im Fall der LeaseTrend AG mehrere Vergleiche mit dem Insolvenzverwalter Dr. Liebig bezüglich der Rückforderungen schließen und so eine vernünftige gütliche Einigung zwischen den Parteien finden.


Anleger die sich ebenfalls einer Forderung oder Klage des Insolvenzverwalters ausgesetzt sehen, sollten sich deshalb zwecks einer Beratung an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl wenden.

KILIAN Rechtsanwälte steht betroffenen Anlegern ebenfalls für eine Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Sie erreichen uns wie folgt:


KILIAN RECHTSANWÄLTE

Am Alten Güterbahnhof 5

07743 Jena

Telefon: 0 36 41 / 638 000

Telefax: 0 36 41 / 638 0010

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