Insolvenz UDI Energie Festzins VI und drohender Totalverlust bei UDI Nachrangdarlehen – Info und Tipps für Anleger

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Leipzig hat am 29.04.2021, Az. 401 IN 775/21, das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eröffnet. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Herr Dr.  Jürgen Wallner bestellt. Zudem haben tausende UDI-Anleger ein Schreiben erhalten, in dem sie dazu aufgefordert werden, auf große Teile Ihrer Forderungen zu verzichten. Wir empfehlen neben der Sicherung der Ansprüche in einem möglichen Insolvenzverfahren auch die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sind parallel durchzuführen. Wir raten dazu, die Frist zu nutzen und alle möglichen Ansprüche und Möglichkeiten umfassend prüfen zu lassen.

Hintergrund zur Insolvenz 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Jahren zu Nachrangdarlehen geurteilt und höhere Anforderungen an die Wirksamkeit von Nachrangklauseln gestellt. Sollten entsprechende Klauseln nicht wirksam sein, muss die Kapitalanlage umgehend rückabgewickelt werden, die Gesellschaft müsste alle Ansprüche bedienen. Im Fall von UDI Energie Festzins VI hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Gesellschaft zur Rückabwicklung dieser Darlehen aufgefordert. Da diese dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, stelle sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung.
 Für Darlehensgeber zahlreicher weiterer UDI-Nachrangdarlehen stellt sich nun die Frage, ob auch ihrer Kapitalanlage eine Anordnung durch die BaFin und damit die Insolvenz droht. Viele UDI-Projekte befinden seit längerem in wirtschaftlicher Schieflage, Zahlungen an Anlegern wurden eingestellt. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 veröffentlichte die BaFin mehrere Warnungen vor einem möglichen Ausfall von Forderungen bei unterschiedlichen UDI-Nachrangdarlehen.

Forderungsverzicht und Neugestaltung des Nachrangdarlehens

Die UDI-Gruppe hat ein Schreiben an Tausende Anleger gesendet, in dem sie dazu aufgefordert werden, auf große Teile Ihrer Forderungen zu verzichten und einer Änderung der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Kapitalanlage zuzustimmen. Betroffen von der Restrukturierung sind laut einem Bericht des Handelsblattes 13 UDI-Tochtergesellschaften. Konkret soll der Forderungsverzicht bei 60 % bis 85 % des investierten Kapitals betragen. Als Frist zur Vereinbarung des Schuldenschnittes im Schreiben an die Anleger ist der 21.05.2021 angesetzt.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Das hohe Risiko, das durch diese Investition entstand, hat bereits zu verheerenden Folgen geführt. Aktuell ist nicht nur die Rendite vieler Anleger in Gefahr, sondern sogar die gesamte Einlage. Sollte über die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ein Insolvenzverfahren ist bislang noch nicht eröffnet.

Neben den Ansprüchen im Insolvenzverfahren können Anleger jetzt bereits prüfen lassen, ob erfolgsversprechende Schadensersatzansprüche gegen liquide Banken oder haftpflichtversicherte Vertriebe bestehen. Diese können z.B. gegenüber den Anlagevermittlern bzw. Anlageberatern entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehen Risiken der Geldanlage  und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Diese Ansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs auf Schadensersatz. Sollte sich nach einiger Zeit herausstellen, dass manche Haftungsgegner ebenfalls insolvent sind oder die Insolvenzquote doch geringer ausfallen sollte als gedacht, könnten weitere Ansprüche gegen zahlungsstarke Gegner verjährt sein. Seit dem 1. Januar 2013 müssen Finanzdienstleister eine Haftpflichtversicherung vorhalten. Unter bestimmten Umständen kann auch direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgegangen werden.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung handelt es sich nach unserer 25jährigen Erfahrung als spezialisierte Kanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht  um die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensierung für betroffene Anleger und zwar unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren. Denn im Erfolgsfall werden Anleger so gestellt, als hätten ob sie nie an dieser Kapitalanlage beteiligt hätten.

Geldgeber sollten deshalb ihre Ansprüche umfassend prüfen lassen. Wir bieten eine umfassende Ermittlung Ihrer Ansprüche und Verteidigungsmöglichkeiten, prüfen in Frage kommende Schadensersatzansprüchen und vertreten Sie bei der Abwehr von Rückforderungen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Foto(s): adobe stock, © successphoto

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georgios Aslanidis

Beiträge zum Thema