Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO, neues Recht verbessert die Lage der Anfechtungsgegner

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Die Insolvenzanfechtungen der §§ 129 ff InsO stellen für viele Gläubiger ein großes Ärgernis dar. Häufig meldet sich der Insolvenzverwalter Jahre, nachdem man offene Forderungen beim Schuldner mühsam durchprozessiert und vollstreckt hat, im Verfahren des Schuldners und ficht die so erlangten Zahlungen an.

§§ 130, 131 InsO

Anfechtungen nach den §§ 130 und 131 InsO (kongruente und inkongruente Deckungen) beschränken sich zumindest zeitlich auf den Zeitraum von 3 Monaten vor der Insolvenzantragstellung und sind daher noch einigermaßen absehbar.

§ 133 InsO

Deutlich weitreichender (zeitlich) ist die Vorsatzanfechtung, die sich zumindest bei den praktisch relevanten Handlungen nach § 133 Abs. 2 InsO auf 4 Jahre vor der Antragsstellung erstreckt.

Danach sind Handlungen des Schuldners anfechtbar, wenn diese mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen werden und der Gläubiger dies erkennt oder erkennen muss, wobei dies regelmäßig aus der Inkongruenz der Handlung gefolgert wird.

Der Gesetzgeber hat durch eine Gesetzesänderung zum 05.04.2017 versucht, die Vorsatzanfechtungen einzuschränken.

So wird nach § 133 Abs. 3 Satz Inso nF der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung gesetzlich privilegiert, da bei Abschluss einer solchen Nichtkenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit vermutet wird, § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO.

Auch die Rspr. des zuständigen IX. Zivilsenats hat die Vorsatzanfechtung in den letzten Jahren teilweise entschärft. So entschied der BGH etwa, dass die angedrohte Einzelzwangsvollstreckung (die den Schuldner zur Zahlung veranlasst) außerhalb der Dreimonatsfrist ungeeignet ist, eine Vorsatzanfechtung zu begründen, BGH, Urteil vom 6.7.2017 – IX ZR 178/16, Rn. 17.

Die Möglichkeiten, sich gegen eine Insolvenzanfechtung zu wehren, sind vielfältig. Selbst bei schlechten Aussichten, lässt sich mit guter Begründung immer noch eine vergleichsweise Lösung erreichen. Daher sollte dem Anfechtungsbegehren ohne Prüfung nicht einfach Folge geleistet werden.

Erfahrener Fachanwalt

RA Koch verfügt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht auch über jahrelange Erfahrung in der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.

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RA Koch

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