Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

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Es ist ein Dauerbrenner: die Frage, ob und wann ein Forderungsausfall im Insolvenzfall vom Steuerpflichtigen bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraphen 20 Abs. 2 S. 1 Nummer 7 EStG geltend gemacht werden kann und muss, beschäftigt die Finanzgerichte schon seit vielen Jahren.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.7.2021 klärt die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum der Gläubiger die ausgefallene Forderung einkommensteuerrechtlich geltend machen muss.

                                                     Der Entscheidungsfall

Der Kläger gewährte 2010 ein mit 5 % verzinsliches Darlehen zur Höhe von 24.000 € an einen Dritten. 2012 war noch ein Rückzahlungsbetrag von rund 19.000 € offen. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Darlehensforderung meldete der Kläger zur Insolvenztabelle an. 2012 erklärte zu dem der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nach Paragraph 208 Abs. 1 Satz 1der Insolvenzordnung die Masseunzulänglichkeit.

Diese dauerte während des gesamten Insolvenzverfahrens an. Das Insolvenzverfahren wurde 2016 mangels Masse eingestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 machte der Kläger den noch offenen Betrag von rund 19.000 € als Verlust bei den Einkünften aus Kapital vermögen geltend. Das Finanzamt erfolgt dieser Ansicht nicht.

                                                      Verfahrensgang

Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.  7 EStG sei und somit kein Verlust nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG vorliege.

Wäre es bei diesem Ergebnis geblieben, hätte der Kläger keine steuerlichen Vorteile aus dem Verlust des Darlehens gehabt.

                                Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass bei einem endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung ein steuerlich anzuerkennender Verlust gegeben sei. Allerdings könne von einem Forderungsausfall erst ausgegangen werden, wenn endgültig fest steht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel nicht aus. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit reichte jedoch dann aus, um für den Kläger die Möglichkeit der Geltendmachung des Forderungsverlustes in dem Streit Jahr 2012 zu eröffnen

                                                             Ergebnis

Die Entscheidung bedeutet, dass die Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen in dem Jahr geltend gemacht werden müssen, in dem erstmalig endgültig feststeht, dass die Forderung nie zurückgezahlt werden wird.


 


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