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Insolvenzverfahren in Kroatien

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Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist vor allem die Gläubigerbefriedigung und danach die Sicherung normaler Bedingungen für eine Weiterführung der Geschäfte des Schuldners. Die Einleitung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte den Gläubigern und dem Schuldner selbst nützen, allerdings wird das Insolvenzverfahren oftmals zu spät eröffnet, wenn der Schuldner praktisch kein Vermögen mehr hat. Auch jetzt sind Unternehmen am Markt tätig, bei denen schon längst ein Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden sollen.

Das Insolvenzverfahren kann bei einer juristischen Person, einem Einzelhandelskaufmann und einen Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Es wird auf Antrag der berechtigten Person, bzw. des Gläubigers und/oder Schuldners eröffnet (obwohl sie nicht die einzigen Berechtigten für die Verfahrenseinleitung sind).

Deshalb ist es für jeden Gläubiger von Interesse, sobald wie möglich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Handelsgericht zu stellen, wenn er bezweifelt, dass der Schuldner seine Forderung begleichen kann. Der Gläubiger muss dabei seine Forderung sowie einen Insolvenzgrund glaubhaft machen.

Seine Forderung kann der Gläubiger mit einer glaubhaften Urkunde glaubhaft machen (z.B. eine vom Schuldner nicht bezahlte Rechnung), wobei das Gericht die bestehende Forderung nicht als unstrittig feststellen muss.

Der Gläubiger muss glaubhaft nachweisen, dass einer der Insolvenzgründe besteht. Hier muss das Gericht dann aber einen der Insolvenzgründe unstrittig feststellen. Insolvenzgründe sind fehlende Liquidität, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bei der Feststellung dieser Gründe, verwendet das Gericht in der Regel die gesetzlichen Zahlungsunfähigkeitsvermutungen:

Laut Insolvenzgesetz wird vermutet, dass der Schuldner:

  • nicht liquid ist, wenn er mehr als 60 Tage einer oder mehreren Verpflichtungen nicht nachkommt, deren Betrag seine für das letzte Jahr veröffentlichten Pflichten um 20% überschreitet oder wenn er mehr als 30 Tage mit der Lohnauszahlung und den Sozialabgaben in Verzug ist

  • zahlungsunfähig ist, wenn von ihm im Register der kroatischen Finanzagentur mehr als 60 Tage nicht ausgeführte Zahlungstitel verzeichnet sind

  • überschuldet ist, wenn sein Vermögen seine bestehenden Verpflichtungen nicht deckt. Die Gesellschaft wird nicht als überschuldet betrachtet, wenn ein Mitglied gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet.

Der Gläubiger muss anlässlich der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zusätzliche Gebühr von 10.000,00 HRK als Vorschuss für die Durchführung des Insolvenzverfahrens bezahlen. Diese zusätzliche Gebühr müssen die Arbeitnehmer und früheren Arbeitnehmer des Schuldners, die als Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorschlagen, nicht bezahlen.

Die meisten Gläubiger haben aber kein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil sie dadurch in keine günstigere Lage gegenüber den anderen Gläubigern versetzt werden. Der Gläubiger, der den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, muss die Verfahrenskosten vorschießen, hat aber deswegen keinerlei Vergünstigungen. Eine Ausnahme sind die Absonderungsberechtigten.



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