Insolvenzverfahren in Spanien: Wir unterstützen Sie auf dem Weg zu einem Neustart

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Ein Insolvenzverfahren stellt in unternehmerischer wie in privater Hinsicht eine große Herausforderung dar. Um das Verfahren möglichst unkompliziert abwickeln zu können und damit einem Neuanfang nichts mehr im Wege steht, unterstützen wir Sie in jeder Phase des Insolvenzverfahrens durch unsere rechtliche Beratung.

Welche Arten von Insolvenzverfahren gibt es?

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Privatinsolvenz und der unternehmerischen Insolvenz. Auf den Ablauf des Verfahrens wirkt sich dieser Unterschied jedoch nur bedingt aus. So trifft Sie als Unternehmer eine höhere Dokumentationspflicht und Sie müssen neben den allgemeinen Unterlagen noch weitere Dokumente wie bspw. Jahresabschlüsse und die Lageberichte und Prüfungsberichte der letzten drei Jahre einreichen.

Wesentlich gravierender ist die Unterscheidung zwischen dem freiwillligen und dem notwendigen Insolvenzverfahren. Um ein freiwilliges Insolvenzverfahren handelt es sich, wenn es durch den Schuldner selbst eingeleitet wird. In diesem Fall geht es darum die erforderlichen Unterlagen einzureichen, um die Insolvenz gerichtlich feststellen zu lassen. Ein notwendiges Insolvenzverfahren wird durch eine andere Partei (z.B. einen Gläubiger) eingeleitet. In einem solchen Fall gestaltet sich das Verfahren wesentlich komplexer, da dem Schuldner ermöglicht werden soll die Insolvenz zu leugnen und das Insolvenzverfahren dadurch zu verhindern.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Das Insolvenzverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Die erste, sog. Feststellungsphase beginnt mit dem Insolvenzantrag. In dieser Phase geht es darum die erforderlichen Unterlagen einzureichen, damit das Gericht die Insolvenz mit Beschluss feststellen kann. Daran schließt sich die zweite Phase an, die sogenannte gemeinsame Phase, in der die Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten festgelegt werden. In der dritten, der sog, Auflösungsphase wird die Insolvenzsituation entweder durch die Zustimmung und die Erfüllung einer Vereinbarung mit den Gläubigern oder durch die Liquidation des Schuldnervermögens aufgelöst.

Welche Schritte sind einzuleiten, um Insolvenz anmelden zu können?

Um ein freiwilliges Insolvenzverfahren einzuleiten ist ein Antrag bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zuständig für Insolvenzverfahren sind die Handelsgerichte – und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Antragssteller um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt.

Der Antrag muss fristgerecht bei Gericht eingehen. Die Antragsfrist ist gesetzlich geregelt und beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Diese Frist wurde durch Sonder- und Übergangsvorschriften, die das spanische Parlament im Rahmen der Covid-19-Pandemie erlassen hat, zwischenzeitlich ausgesetzt. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften jedoch ausgelaufen, sodass die zwei-Monats-Frist gilt.

Der Insolvenzantrag muss von einem Anwalt nach anwaltlichem Muster gestellt werden und sowohl vom Schuldner als auch vom Anwalt unterschrieben sein. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, um das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Um welche Unterlagen es sich handelt, schreibt das Gesetzt vor. Dabei handelt es sich unter anderem um einen Bericht über die wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung des Schuldners (insbesondere in den letzten drei Jahren), einem Inventar der Vermögenswerte und eine Liste der Gläubiger und der Verbindlichkeiten.

Wie geht das Verfahren nach der Antragsstellung weiter?

Nach der Antragsstellung sieht das Gesetz eine Frist von zwei Tagen vor, innerhalb derer das Gericht den Antrag prüft und ggf. das Insolvenzverfahren durch einen Beschluss eröffnet.


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