Insolvenzverfahren über UDI Energie Festzins 10, 12, 13 und 14 eröffnet

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Die Reihe der Insolvenzen bei UDI setzt sich fort. Am 5. und 6. September 2022 hat das Amtsgericht Leipzig die Insolvenzverfahren über die Gesellschaften

  • UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1241/22)
  • UDI Energie Festzins 12 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1225/22)
  • UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1251/22)
  • UDI Energie Festzins 14 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1235/22)

eröffnet. Auf die Anleger, die den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, kommen nun erhebliche finanzielle Verluste zu. Ein erster Schritt die Verluste abzuwenden ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Dafür hat das Amtsgericht Leipzig eine Frist bis zum 28. Oktober 2022 gesetzt.

Gerade im Insolvenzfall zeigt sich, dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind. Aufgrund des verabredeten Nachrangs drohen Anleger im Insolvenzverfahren leer auszugehen, da zunächst die Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden. „Im Fall von UDI besteht aber die berechtigte Hoffnung, dass die verwendeten Nachrangklauseln unwirksam sind und die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichberechtigt behandelt werden. Darum sollten die Forderungen auch unbedingt rechtzeitig angemeldet werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.

Die vier insolventen UDI-Gesellschaften hatten die Stellung des Insolvenzantrags schon damit begründet, dass sich die Rechtsprechung des BGH zu Nachrangklauseln geändert habe und daraufhin verschiedene Gerichte die von UDI verwendeten Nachrangklauseln für unwirksam erklärt haben. „Es ist davon auszugehen, dass auch die Nachrangklauseln bei den vier insolventen Gesellschaften UDI Energie Festzins 10, 12, 13 und 14 unwirksam sind und die Anleger daher über die Insolvenzquote an der Insolvenzmasse partizipieren können“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse kaum ausreichen wird, um die Forderungen vollauf zu bedienen. Um die finanziellen Verluste weiter abzuwenden, kann daher in einem zweiten Schritt auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden.

Schadenersatzansprüche können beispielsweise gegen die Anlagevermittler bzw. -berater entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. „Wurde diese Aufklärungspflicht verletzt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Zudem kommen auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht, sofern die Nachrangklauseln unwirksam vereinbart wurden.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bank-und-kapitalmarktrecht/



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