Instagram & Recht: Kinder auf Social Media – Wenn schon das Baby zum (unfreiwilligen) Influencer wird

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Gerne werden in den Sozialen Medien kleine Kinder gezeigt. Das zog schon immer beim Publikum. Es ist also kein Zufall, wenn TV-Werbeblocks mitunter zur Hälfte aus Tieren und Babys bestehen. Werbetreibende aller medienzeitlichen Epochen können ein Lied davon singen.

Kinder im Internet zeigen – Was gilt es zu beachten?

Der Baby-Influencer von heute kann aber auch der peinlich berührte Teenager von morgen werden. Insofern sollten sich Eltern bereits fern ab jeder rechtlichen Beleuchtung immer kritisch fragen, ob bzw. was gezeigt werden sollte .

Zwar wird das dreijährige (Klein-) Kind kaum einmal seinen Unwillen dahingehend äußern, wenn es vor 500.000 Followern gezeigt wird. Ob der Teenager das aber auch 10 Jahre später noch so sieht, muss man aber rechtzeitig überlegen. Hier kann schon für eine „gute“ Mobbinggrundlage gesorgt sein. Und mittlerweile weiß jeder: Was einmal im Internet ist, bleibt im Internet.

Es gilt immer zu bedenken, dass sich vermeintlich unverfängliche Strandfotos später auch schon in Pädophilen-Netzwerken wiederfanden. Recherchen der ARD zufolge stamme jedes vierte Bild auf einer der größten Plattformen für Pädosexuelle von Facebook oder Instagram. Sogar Kinder-Fotos und –Videos aus den alltäglichsten Situationen finden sich dort wieder und werden in unerträglicher Weise kommentiert.

Je größer die Reichweite des Kanals ist, desto größer wird natürlich auch dieses Risiko sein. Dies sollten sich Eltern immer bewusst machen.

Was gilt es rechtlich zu beachten?

Wenn es sich um die eigenen Kinder handelt und diese jedenfalls das achte Lebensjahr noch nicht erreicht haben, setzt man sich regelmäßig nur der allgemeinen Kritik aus.

Gleichwohl hat schon jedes Neugeborene in Deutschland qua Geburt Persönlichkeitsrechte. Mithin auch das Recht am eigenen Bild. Nur ist es so, dass über dieses Recht die sorgeberechtigten Eltern bis zur Erlangung der sog. Einsichtsfähigkeit durch das betreffende Kind entscheiden. Diesbezüglich ist unstrittig, dass Kinder bis zum Alter von einschließlich sieben Jahren noch keine Einsichtsfähigkeit dahingehend haben, darüber zu befinden, welches Bild von ihnen veröffentlicht werden darf und welches nicht.

Ab dem achten Lebensjahr sollen grundsätzlich auch die Kinder und Jugendlichen mitentscheiden dürfen. Die Rechtsprechung ist sich aber weitgehend einig, dass regelmäßig bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres weiterhin die Eltern hinsichtlich der Erteilung der Einwilligung i.S.v. § 22 KunstUrhG letztentscheidungsbefugt sind. In concreto sind also die Eltern zumeist gleichzeitig Einwilligende und Einwilligungsempfänger.

Eine Sonderkonstellation besteht, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern uneins sind. Dann müsste in letzter Konsequenz das Familiengericht darüber entscheiden, ob die entsprechenden Darstellungen des Kindes Einzug auf Social Media finden dürfen. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, obliegt diesem allein die Entscheidungsbefugnis.

Fremde Personen laden ohne Einwilligung Bilder/Videos vom eigenen Kind hoch – Wie sollten Eltern reagieren?

Wenn Dritte ohne entsprechende Einwilligung der Eltern bzw. des Kindes Fotos oder Videos des Kindes auf Instagram und Co. hochladen, sollten Eltern zeitnah zur Tat schreiten und vom die Rechte des Kindes Verletzenden die unverzügliche Entfernung aller entsprechenden Bildnisse verlangen. Hier sollten betroffene Eltern auch nicht im Hinblick auf etwaige Beweissicherungsmaßnahmen oder dergleichen Zeit verschwenden.

Es sollte regelmäßig zunächst direkt Kontakt zum entsprechenden Account-Inhaber aufgenommen und nicht etwa der Umweg über Polizei und Gericht gegangen werden. Das kann auch später noch folgen. Allenfalls sollte ein schnell verfügbarer Anwalt zur Hilfe herangezogen werden. Eine rasche Beseitigung der Inhalte erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass nichts im Internet „hängenbleibt“.

Was droht den die Persönlichkeitsrechte des Kindes Verletzenden?

 Eltern können auch denjenigen, der die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt hat, anwaltlich abmahnen lassen. Mittels strafbewährter Unterlassungserklärung hätte sich der Verletzende dann dahingehend zu verpflichten, künftig keine entsprechenden Bildnisse des Kindes mehr zu veröffentlichen. Überdies würden die Anwaltskosten, die für die Abmahnung anfallen, dem die Rechte Verletzenden auferlegt.

Bei besonders groben Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Kindes sind überdies Schmerzensgeldansprüche für das Kind – ggf. geltend gemacht durch die Eltern – möglich. Diese können mitunter in beträchtlicher Höhe anfallen. So dann, wenn etwa nachweisbar ist, dass die Bilder Einzug in pädophile Netzwerke gefunden haben oder eine hohe Anzahl von Followern die Persönlichkeitsrechtsverletzungen wahrgenommen hat.

Überdies droht gemäß § 33 KunstUrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn ohne die o.g. Einwilligung Bildnisse des Kindes zur Schau gestellt wurden.

Fazit

Eltern sollten sich sehr gut überlegen, ob und auch was sie von ihren Kindern öffentlich zeigen. Im Interesse des Kindes sollte man eher wenig zeigen.

Bemerken Eltern andererseits, dass ihre Kinder ohne Einwilligung von Dritten auf Instagram und Co. dargestellt werden, sollten alle elterlichen Alarmglocken schrillen und eine schnelle und effiziente Gegenreaktion – die dann immer auch den Gang zum Anwalt beinhalten kann – erfolgen. 

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sternTV, WDR etc.). 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Medien-, Urheberrecht-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
 Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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