Internationale Zuständigkeit im Scheidungsverfahren Teil II – International divorce jurisdiction p.2

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Die Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit lebt seit jeher zusammen mit ihrem französischen Ehemann in Deutschland. Sie haben 2000 in Berlin geheiratet. Die Ehefrau möchte nun mehr wissen, ob sie sich in Deutschland scheiden lassen und ob ihr Mann grundsätzlich auch in Frankreich einen Scheidungsantrag einreichen kann, womit sie aber nicht einverstanden wäre. Sie erklärt, wenn sie sich scheiden lassen will, dann nur in Deutschland. Nach Art. 3 Abs. 1 lit a 1 Brüssel IIa VO hat der Ehegatte die Möglichkeit, sich in Deutschland scheiden zu lassen, solange beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 

Nach der Brüssel IIa VO ist die Zuständigkeit der französischen Gerichte für das Scheidungsverfahren nicht gegeben, da der französische Ehemann keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Es ist hier ausschließlich die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts heranzuziehen. Eine Zuständigkeit des französischen Gerichts kommt auch nach dessen nationalem Prozessrecht nicht in Betracht. Gem. Art. 6 Brüssel IIa VO handelt es sich bei der Vorschrift des Art. 3 Brüssel IIa VO um eine ausschließliche Zuständigkeitsvorschrift, die die nationalen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedsstaaten verdrängt. Somit kann der französische Ehemann das französische Gericht für die Scheidung nicht anrufen, selbst wenn französisches Prozessrecht ihm das ermöglicht. 

Wie verhält es sich, wenn der französische Ehemann nach der Trennung wieder nach Frankreich zurückgekehrt und dort seit drei Monaten lebt? Ergibt sich nunmehr eine Änderung? Auch hier bleibt es bei der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit a 2 Brüssel IIaVO), da die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, die deutsche Ehefrau hier nach wie vor lebt und der französische Ehemann noch nicht mindestens sechs Monate in Frankreich gewöhnlich aufenthältlich ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit a 6 Brüssel IIaVO).

English Version:

The German resident and wife has always lived in Germany with her French husband. They married in Berlin in 2000. The wife now wants to know more about whether she can get a divorce in Germany and whether her husband can also file a divorce application in France which she would not agree with. She explains that if she wants to divorce, then only before German court.

According to Art. 3 Para. 1 lit a 1 Brussels IIa VO, the spouse has the option of getting a divorce in Germany as long as both spouses are habitually resident in Germany. According to the Brussels IIa VO, the jurisdiction of the French courts for divorce proceedings does not exist because the French husband has no habitual residence in France. Only the international jurisdiction of the German court is to be used here. Jurisdiction of the French court is also out of the question under its national procedural law. Gem.Art. 6Brussels IIa VO is concerned since the provision of Art. 3 Brussels IIaVO is an exclusive jurisdiction rule that supersedes the national jurisdiction rules of the member states. As a result the French husband cannot appeal to the French divorce court even if French procedural law allows him to do so.

What happens if the French husband returns to France after the separation and has lived there for three months? Is there a change now?

Here, as well the exclusive international jurisdiction of the German court remains (cf. Art. 3 Para. 1 lit a 2 Brussels IIa VO), since the spouses were both usually resident in Germany, the German wife still lives here and the French husband is not usually habitually Living in France for at least six months (see Art. 3 Para. 1 lit a 6 Brussels IIa VO).


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