Internationales Handelsrecht: Akkreditive (Letters of Credit) und was dabei zu beachten ist

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Im Rahmen internationaler Handelsgeschäfte zwischen Käufern und Verkäufern treten verschiedene Risiken auf. Einige dieser Risiken beziehen sich auf Zahlungsverzögerungen, Lieferschwierigkeiten und Finanzierungsfragen. Um diese Herausforderungen zu bewältigen, wurden Akkreditive eingeführt, bei denen eine Bank als Drittpartei in die Transaktion einbezogen wird, um die Kreditrisiken für Exporteure zu reduzieren.

Akkreditiv - Was ist das?

Ein Akkreditiv ist ein schriftliches Dokument, das von der Bank des Importeurs (als "eröffnende Bank" bezeichnet) im Namen des Exporteurs ausgestellt wird. Durch die Ausstellung des Akkreditivs erhält der Exporteur die Zusicherung, dass die eröffnende Bank die Zahlung für das zwischen den beiden Parteien abgewickelte Handelsgeschäft leisten wird.

Der Importeur ist der Antragsteller des Akkreditivs, während der Exporteur als Begünstigter fungiert. Im Rahmen eines Akkreditivs verpflichtet sich die ausstellende Bank, den genannten Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, sofern bestimmte Dokumente vorgelegt werden. Oft wird dabei eine empfangende ("avisierende") Bank, normalerweise die Hausbank des Exporteurs, eingeschaltet.

Ein grundlegendes Prinzip eines Akkreditivs besteht darin, dass die Zahlung durch die ausstellende Bank ausschließlich auf Basis der vorgelegten Dokumente erfolgt, ohne die physische Sicherstellung des Warenversands zu erfordern. Wenn die vorgelegten Dokumente den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen, ist die Bank verpflichtet, die Zahlung zu leisten.

Der Begünstigte (typischerweise der Exporteur) erhält die Zahlung von der ausstellenden Bank erst bei Fälligkeit des Akkreditivs, nach Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Zu den oft benötigten Dokumenten für ein Akkreditiv gehören:- Schiffskonnossement

- Luftfrachtbrief

- Handelsrechnung- Versicherungsschein

- Ursprungszeugnis

- Packliste

- Inspektionszertifikat (Waren-Kontroll-Zertifikat)

Es existieren zudem verschiedene Sonderformen von Akkreditiven.

Verfahren

Beim Beantragen von Akkreditiven müssen Importeure bestimmte Schritte befolgen:


1. Nach Abschluss und Unterzeichnung eines Kaufvertrags zwischen Importeur und Exporteur beantragt der Importeur bei seiner Bank die Ausstellung eines Akkreditivs zugunsten des Exporteurs. Klar formulierte Kaufverträge erleichtern den Umgang mit einem Akkreditiv. Es ist wichtig, bereits hier zu klären, welche Dokumente in welcher Form beigebracht werden müssen.

2. Die ausstellende Bank (Bank des Importeurs) erstellt das Akkreditiv gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags und sendet es an die Bank des Exporteurs.

3. Der Exporteur und seine Bank bewerten die Kreditwürdigkeit der ausstellenden Bank. Nach Prüfung des Akkreditivs genehmigt die Bank des Exporteurs das Dokument und sendet es an den Importeur.

4. Der Exporteur versendet die Waren gemäß dem vereinbarten Zeitplan, wobei eine Reederei oder ein Spediteur bei der Lieferung behilflich ist.

5. Zusammen mit den Waren legt der Exporteur seiner Bank Dokumente vor, die die Einhaltung des Kaufvertrags belegen.

6. Nach Genehmigung sendet die Bank des Exporteurs diese Dokumente an die ausstellende Bank.
7. Nach Prüfung der Dokumente gibt die eröffnende Bank die Zahlung frei und sendet die Dokumente an den Importeur, der die Sendung abholt.

Worauf vor der Vereinbarung eines Akkreditivs zu achten ist

Es ist entscheidend für Exporteure, die Dokumente strikt gemäß den Bedingungen des Akkreditivs einzureichen. Jede Abweichung kann zu Nichtzahlung, Verzögerungen und Streitigkeiten führen. Auch hier gilt: Je klarer der Kaufvertrag, desto einfacher der Umgang mit einem Akkreditiv. Die Auswahl einer Bank mit gutem Ruf für die ausstellende Bank ist ebenso wichtig.

Ein weiterer zu klärender Punkt vor der Inanspruchnahme eines Akkreditivs ist die Kostentragung. Wenn die Kosten dem Exporteur auferlegt werden, steigen die Beitreibungskosten. Neben der Kostenfrage sollte auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines Akkreditivs im Vergleich zu anderen Optionen (wie Bankgarantie) berücksichtigt werden.

Artikel auf shb-law.at



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