Internetrecht-Abmahnung von Händlern wegen Verstoßes gegen das ElektroG/EAR

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Sie sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und Ihr Wettbewerber bringt ebenfalls Elektro- bzw. Elektronikgeräte auf den Markt, ohne sich bei der EAR registrieren zu lassen?

Vertreiber dürfen die entsprechenden Geräte nicht zum Kauf anbieten, wenn sie sich nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, § 6 Abs. 2 Satz 6 ElektroG. Zuständige Registrierungsstelle ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (www.stiftung-ear.de). Auf der Webseite kann auch danach recherchiert werden, ob der Wettbewerber, der Elektrogeräte unter einer eigenen Marke verkauft, bei der Registrierungsstelle angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine entsprechende Abmahnung nach dem UWG ausgesprochen werden, da der Wettbewerber sich nicht gesetzestreu verhält.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Az.:I 20 W 18/07, Beschluss vom 19.04.2007, hatte darüber zu entscheiden, ob die Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 2 ElektroG gleichzeitig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellt. In den Urteil heißt es unter anderem: „Unlauter handele insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“ Das OLG Düsseldorf bejahte diese Frage und führte weiter aus, dass eine Registrierungspflicht nicht nur aus umweltpolitischen Gesichtspunkten notwendig sei, sondern durchaus auch Auswirkungen auf das Marktverhalten der Teilnehmer am Wettbewerb hätte. Auch das LG Hamburg, Az.:407 O 60/07, sowie das LG Düsseldorf, Az.: 38 O 149/06, als Vorinstanz der oben bezeichneten Entscheidung haben diese Ansicht bestätigt.

Das OLG Düsseldorf hatte in einem Fall jedoch entschieden, dass ein Verstoß gegen das EletroG in Bezug auf die Registrierungspflicht einzelner Marken zur Stiftung Elektro-Altgeräte Register keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß darstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az I-20 U 144/11). Dies betraf allerdings nicht den Fall, dass die Registrierung gänzlich unterlassen wurde. Sie war lediglich in Teilbereichen fehlerhaft.

Außerdem muss das Produkt die Marke des Herstellers enthalten, so entschied beispielsweise das Landgericht Bochum mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. I-17 O 159/09). Nach dem Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang dem § 7 Elektrogesetz könne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Der Hersteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Hersteller etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Fazit: Sollten Sie als Händler Elektro- oder Elektronikgeräte unter einer eigenen Marke vertreiben, müssen Sie sich zum einen bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registrieren, zum anderen müssen Ihre Produkte auch die Markenkennzeichnung enthalten, die Marke muss also direkt auf dem Produkt angebracht werden. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Bußgelder des Umweltbundesamtes.


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