Internetrecht: Neue Ansätze bei der Frage des Gerichtsortes ...

  • 2 Minuten Lesezeit

... und der Zulässigkeit der staatsanwaltschaftlichen Auskunft

Zwei Entscheidungen haben in den letzten beiden Wochen (aus dem Recht im Zusammenhang mit dem Internet) insoweit von sich sprechen gemacht, als zwei bisherige Grundsätze aus nachvollziehbaren Gründen von noch einzelnen Gerichten - und im Einklang mit der “internetlosen” Rechtssprechung - aufgegeben und  insoweit die bisherigen Praktiken der Gerichte verlassen haben. Ob sich insoweit eine Tendenz zeigen wird, muss man abwarten, insbesondere ob andere Gerichte - und insbesondere Oberlandesgerichte - sich bemühen, diesen neuen Ansätzen zu folgen.

Es handelt sich um folgende zwei Entscheidungen, die beide insbesondere auch Relevanz haben bei jeder Form von Urheberrechtsverstoß im Internet:

1. Das Landgericht Mosbach hat deutlich gemacht, dass für das Internet die allgemeinen Prozessstandsregeln, also die Frage wo man eine Klage erheben kann, nicht aufgehoben sind. Insbesondere genügt es nicht für eine gerichtliche Zuständigkeit nach §32 ZPO, dass etwas im Internet begangen wurde und daher theoretisch sich überall in Deutschland auswirkt. Es muss der Nachweis der unerlaubten Handlung auch am Gerichtsort geführt sein. 

Insoweit werden zumindest die großen Rechteinhaber mühelos diese Rechtssprechung umsetzen, um an das Gericht ihrer Wahl zu gelangen. Gleichwohl ist diese Entscheidung ein richtiger und notwendiger Schritt zu mehr Rechtsstaatlichkeit.

2. Das Amtsgericht Offenburg hat wiederum der bisherigen Praxis der Musikindustrie, sich der deutschen Staatsanwaltschaften entgeltfrei zur Durchsetzung eigener, nur zivilprozessualer Ansprüche zu bedienen, einen Riegel vorgeschoben. Danach sind nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung die Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaften an Provider zulässig, nicht jedoch bei Bagatellkriminalität.
Das Amtsgericht erklärt insoweit die §101g, h StPO für einschlägig, nicht den gerne zitierten §161a StPO.

Damit muss sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage der ergeblichen Straftat auseinandersetzen.

Die entsprechenden Daten sind Verkehrsdaten und unterfallen damit dem Fernmeldegeheimnis.

Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts, das die pauschale Behauptung, es sei der Musikindustrie ein Schaden entstanden, nicht ausreicht, um eine Erheblichkeit anzunehmen. Zudem sei ein Vertreiben via Internet gerade nicht belegt durch die nur einmalig nachgewiesene Downloadtätigkeit der Musikindustrie.

Einzig dass es sich bei vorliegendem Fall um den handelt, dass nur 2 Lieder angeboten und downgeloaden wurde, lässt diese Entscheidung als nicht verallgemeinerungsfähig erscheinen, auch wenn es ein weiterer Schritt in die richtige Richtung ist.

 Auch wenn insoweit nur zwei Lichtpunkte an richtiger Rechtssprechung gesetzt sind, bleibt zumindest die Gewissheit, dass nicht überall staatsanwaltschaftliche Auskunftsbegehren kritiklos hingenommen werden müssen und dass die Wahl des Gerichtsortes ebenfalls seine Grenzen hat.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Eva Graf-Friedel

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten