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Internetzugang – Pflichten bei Kostenanstieg

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein nach Datenmenge oder Zeit abgerechneter Internetanschluss kann zu Kostenexplosionen führen. Dabei treffen Nutzer wie Anbieter Pflichten. Notfalls muss Letzterer die Verbindung kappen. Neben Flatrates gibt es immer noch nach Nutzung abgerechnete Internettarife. Sie bergen das Risiko zunächst unbemerkter plötzlicher Kostensteigerungen. So etwa bei einem Kunden, der nach 40 Freistunden für jede weitere Minute extra zahlen musste. Statt des Grundtarifs von 19,97 Euro monatlich buchte sein Provider plötzlich über mehrere Monate Beträge von um die 600 Euro zusätzlich ab. Die wollte der Kunde zurück. Die massiv erhöhten Kosten könne er sich nicht erklären. Möglicherweise hat ein Dritter seinen Anschluss unbefugt mitgenutzt oder sein Router arbeitete fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm zumindest teilweise recht. Zugleich gingen die Karlsruher Richter auf die beidseitigen Pflichten in solchen Fällen ein. Denn eine Sperre bei 50 Euro, wie es sie seit 1.7.2010 bei mobiler Internetnutzung gibt, existiert im Festnetz nicht.

Zumutbare Schutzvorkehrungen vom Nutzer verlangbar

Internetnutzer müssen demnach alles Zumutbare tun, um unerlaubte Zugriffe zu verhindern. Vertretbar ist dabei, was dem durchschnittlichen Nutzer möglich ist, etwa den Passwortschutz einzuschalten. Hat der Kunde ausreichend vorgesorgt, besteht kein Anspruch des Providers bei unerwartet hohen Kosten. Und das selbst, wenn die Technik des Anschlussinhabers schuld daran war.

Providerpflichten: Hinweis durch Warnsoftware, notfalls Sperrung

Da der Anschlussinhaber selbst kaum bis gar nicht die technischen Vorgänge erkennen kann, treffen auch den Provider Pflichten. Zu ihnen gehört, den Kunden vorzuwarnen, sollte sich die übliche Nutzung auf einmal stark ändern. Er kann insofern den Nutzer verpflichten, geeignete Warnsoftware einzusetzen. Notfalls dürfe der Anbieter auch den Internetzugang kurz sperren. Konkrete gesetzliche Grundlagen fehlten dafür noch. Die neueste Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die erst nach der Entscheidung in Kraft getreten ist, mache das jedoch möglich. Vom Kunden zu fordern, dass er sich selbst regelmäßig über die Kosten auf der Website informiert, erachteten die Richter dagegen als zu weitgehend. Ohne geänderte Nutzung bestehe dazu kein Anlass. Ob eine solche tatsächlich vorlag, ist bei Kostenexplosionen ja gerade fraglich.

Der Kunde im Fall erhielt hier aber nur die Mehrkosten zurück, die er im ersten Monat hatte. Dass er die folgenden sechs Monate die Abbuchungen widerstandslos hinnahm, ging zu seinen Lasten. Auch die Nutzer sind nämlich verpflichtet, ihren Anschlussanbieter auf plötzliche Abweichungen hinzuweisen. Die ca. 15-mal höheren Beträge als sonst hätten dem Kläger auffallen müssen.

(BGH, Urteil v. 19.07.2012, Az.: III ZR 71/12)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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